In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Rechtsvorschriften oder Regeln Alleinarbeit verbieten oder einschränken.
2.2.1 Verbot der Alleinarbeit
Strikte Verbote der Alleinarbeit gibt es nur wenige:
- Anhang 1 der Druckluftverordnung enthält für den Betrieb von Arbeitskammern die Forderung, dass sich in der Arbeitskammer ein Arbeitnehmer nicht allein aufhalten darf.
- DGUV-V 21 "Abwassertechnische Anlagen" verlangt für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen die Anwesenheit mindestens einer Person außerhalb des umschlossenen Raumes zur Sicherung.
2.2.2 Eingeschränkte Verbote der Alleinarbeit
Einige Regelungen verbieten Alleinarbeit im Grundsatz, lassen sie aber unter bestimmten Bedingungen, insbesondere in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, zu:
- Gemäß TRGS 526 "Laboratorien" ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Alleinarbeit vertretbar ist. Kann sie durch organisatorische und technische Maßnahmen nicht ausreichend abgesichert werden, darf sie nicht durchgeführt werden.
- TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas" fordert die Prüfung, welche Tätigkeiten in Alleinarbeit durchgeführt werden können. Tätigkeiten, die nicht in Alleinarbeit durchgeführt werden können, dürfen nur von mindestens 2 Beschäftigten verrichtet werden.
- Nach TRBA 120 "Versuchstierhaltung" ist bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Zulässigkeit der Alleinarbeit zu prüfen und sind die Bedingungen, unter denen diese möglich ist, konkret festzulegen. Grundsätzlich dürfen Beschäftigte nicht alleine tätig sein, es sei denn, die Handhabung der Versuchstiere ist allein sicher beherrschbar und es besteht eine kontinuierliche Kommunikationsmöglichkeit.
- Nach DGUV-R 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau" ist im Rahmen der Gefährdungsermittlung festzulegen, für welche Arbeiten Alleinarbeit nicht zulässig ist. Bei Alleinarbeit sind Schutzmaßnahmen festzulegen.
2.2.3 Aufsicht und Sicherungsposten
Nach Anhang 5.2 ArbStättV sind Einzelarbeitsplätze auf Baustellen in Bereichen mit erhöhter Gefahr von Sauerstoffmangel nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.
Gemäß TRGS 524 muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass Arbeiten in kontaminierten Bereichen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden.
Nach der DGUV-V 38 müssen Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen. Die allgemeine Anforderung schließt eine ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden noch nicht ein. Nach den zusätzlichen Bestimmungen
- für Bauarbeiten unter Tage müssen Arbeitsplätze, die nur mit einer Person belegt sind, während jeder Schicht mindestens zweimal von einem Aufsichtführenden überprüft werden;
- für Arbeiten in Bohrungen müssen Beschäftigte in der Bohrung durch einen Sicherungsposten am oberen Bohrlochrand ständig beobachtet werden; zwischen den beiden muss jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein;
- für Arbeiten in Rohrleitungen hat der Aufsichtführende die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Einhaltung während der Arbeiten zu überwachen. Während der Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmaß bis 800 mm muss der Aufsichtführende ständig im Bereich der Arbeitsstelle anwesend sein. Zusätzlich muss während der Arbeiten in der Rohrleitung an allen geöffneten Rohrzugängen bzw. an oberen Schachteinstiegen ein Sicherungsposten eingesetzt sein, der zu den Beschäftigten in der Rohrleitung jederzeit in Verbindung steht.
DGUV-R 101-004 verlangt bei allein ausgeführten Tätigkeiten in mit Gefahrstoffen kontaminierten Bereichen das Festlegen zusätzlicher Schutzmaßnahmen oder die Gewährleistung einer angemessenen Aufsicht.
Bei der Durchführung gefährlicher Waldarbeiten nach DGUV-R 114-018 ist das Schutzziel "unverzüglich Erste Hilfe leisten und erforderliche Hilfe herbeirufen" erfüllt, wenn weitere Beschäftigte am Arbeitsort sind und diese eine ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung haben.