Arbeitsschutz beginnt nicht erst mit dem Start der Sanierungsarbeiten. Vielmehr ist schon bei den vorlaufenden Geländebegehungen, Erkundungen, Vermessungsarbeiten, Bohrungen und der Entnahme von Boden-, Wasser- und Luftproben im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Die zentrale verantwortliche Person im Arbeitsschutzrecht ist der Arbeitgeber. Dieser muss die gesetzlichen Pflichten zum Schutz seiner Beschäftigten umsetzen.

Die BaustellV erweitert den Kreis der verantwortlichen Personen um den Bauherrn. Nach der BaustellV muss sogar der Arbeitgeber selbst (für eigenes Tun) die Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Gleiches gilt für Unternehmer ohne Beschäftigte.

Die GefStoffV benennt neben dem Arbeitgeber auch den Auftraggeber, und zwar wenn er als Arbeitgeber Fremdfirmen beauftragt, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuführen. Dann muss der Arbeitgeber als Auftraggeber die Fremdfirmen über Gefahren und spezifische Verhaltensregeln informieren.

3.1 Planungsphase

3.1.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Nach der BaustellV ist bereits während der Planung der Ausführung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Die Pflicht greift für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber länger als 500 Personentage tätig werden sowie für Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber, die besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausführen. Besonders gefährliche Arbeiten sind u. a. solche, bei denen die Beschäftigten explosiven Stoffen/Gemischen, entzündbaren Flüssigkeiten, Stoffen und Gemischen mit akuter Toxizität (Kategorie 1 oder 2) oder mit Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität i. S. der GefStoffV oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 i. S. der BioStoffV ausgesetzt sind.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen aufführen und die besonderen Maßnahmen hinsichtlich der besonders gefährlichen Arbeiten enthalten.

3.1.2 Arbeits- und Sicherheitsplan

Für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen galt jahrelang die DGUV-R 101-004 als Standardregel. Wesentliche Inhalte dieser Regel fanden im Jahr 2010 Aufnahme in der fortgeschriebenen TRGS 524. Beide Regeln sind fachlich-inhaltlich aufeinander abgestimmt. Im Unterschied zur TRGS 524 benennt die DGUV-R 101-004

  • auch Anforderungen für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen,
  • als weiteren Verantwortlichen neben dem Arbeitgeber den Bauherrn bzw. Auftraggeber, der als Eigentümer oder Besitzer eines kontaminierten Bereichs oder als sonstiger zur Sanierung Verpflichteter Sanierungsarbeiten ausführen lässt und diese bezahlt.

Die DGUV-R 101-004 empfiehlt dem Arbeitgeber, den Arbeits- und Sicherheitsplan zum Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen zu machen, integriert in der Leistungsbeschreibung oder als Anlage. Das ausführende Unternehmen muss vor Beginn der Arbeiten prüfen, ob die zur Verfügung gestellten Unterlagen Unstimmigkeiten beinhalten, die ggf. weitere Untersuchungen notwendig machen.

Ist für die Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, so wird der Arbeits- und Sicherheitsplan ein besonderer Bestandteil desselben.

3.2 Organisation und Koordination

3.2.1 Fachkunde und Sachkunde

 
Achtung

Fachkundige Personen

Nur Fachkundige dürfen die Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen durchführen und den Arbeits- und Sicherheitsplan erstellen.

Fachkundige Personen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen für diese Aufgabe befähigt sein. Sie müssen besondere Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen, Kenntnisse über Gefahrstoffe und den Umgang mit diesen besitzen, Gefährdungen beurteilen und Arbeitsschutzmaßnahmen treffen können. Die besonderen Kenntnisse können durch Berufsausbildung oder Fort- bzw. Weiterbildung angeeignet und durch Zeugnisse nachgewiesen werden. Mindestanforderungen an die Fachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen beschreibt Anlage 2A TRGS 524.

 
Wichtig

Nachweis der Fachkunde

Die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2A TRGS 524 sind erfüllt durch Erwerb der Sachkunde im berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang nach Anhang 6A DGUV-R 101-004 (ehemaliger Sachkundiger nach BGR 128).

3.2.2 Koordination

Nach § 8 ArbSchG müssen Arbeitgeber verschiedener Betriebe beim Arbeitsschutz zusammenarbeiten, wenn ihre Beschäftigten an einem Arbeitsplatz tätig werden. Die GefStoffV verlangt darüber hinaus, bei erhöhten Gefährdungen durch Gefahrstoffe einen Koordinator zu bestellen. Dem Koordinator sind durch die beteiligten Arbeitgeber alle sicherheitsrelevanten Informationen sowie die beabsichtigten Schutzmaßnahmen mitzuteilen. Für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten bleiben selbstverständlich die jeweiligen Arbeitgeber verantwortlich.

Die TRGS 524 fordert die schriftliche Bestellung dieses Koordinators, der im Übrigen fachkundig (vgl. Abschn. 3.2.1) und mit Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten ausgestattet sein muss. Der Koordinator nach TRGS 524 ist identisch mit dem nach DGUV-R 101-004.

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