Dipl.-Ing. Alfred Schröder, Dr. Josef Sauer
Nach § 2 Abs. 1 ArbMedVV ist die arbeitsmedizinische Vorsorge Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie
Zitat
- dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht;
- beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch ...;
- umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;
- umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt nur einen Teilbereich des medizinischen Arbeitsschutzes.
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein vertrauliches Arzt-Beschäftigten-Verhältnis wichtig. Es dürfen nur so viele Informationen nach außen gegeben werden, wie in der Verordnung zugelassen wird, z. B. die Weitergabe eines Untersuchungsergebnisses über eine Pflichtvorsorge an den Arbeitgeber.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nach § 2 Abs. 2, 3 und 4 ArbMedVV Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Durch sie sollen arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig erkannt und festgestellt werden, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte individuelle gesundheitliche Gefährdung besteht.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Es besteht kein Untersuchungszwang. Sie umfasst Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
"Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss" (§ 2 Abs. 2 ArbMedVV). Bei der Pflichtvorsorge sind die stärksten Eingriffe in Grundrechte der Beschäftigten und auch der Arbeitgeber möglich, da sie Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ist. Der Arbeitgeber muss gemäß § 4 Abs. 1 ArbMedVV die Pflichtvorsorge für die Beschäftigten veranlassen.
"Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss." (§ 2 Abs. 3 ArbMedVV)
"Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss." (§ 2 Abs. 4 ArbMedVV)
Der Arbeitgeber muss sie bei entsprechend geringerem Gefährdungspotenzial anbieten, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Die Möglichkeit der Wunschuntersuchung ermöglicht einen flexiblen und effektiven individuellen Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Untersuchungsanlässe hierfür sind z. B. Muskel-Skelett-Erkrankungen oder Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder Arbeiten mit Absturzgefahr. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin soll Kriterien und Beispiele für mögliche Untersuchungsanlässe aufstellen (§ 9 ArbMedVV).
Wunschvorsorge
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Ausnahme: Aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 11 Arbeitsschutzgesetz).
ArbMedVV 2013
Die Begriffe Erstuntersuchung, Nachuntersuchung und Nachgehende Untersuchung werden aufgegeben, sind aber weiterhin in den Vorgaben zur Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge enthalten.