Dipl.-Ing. Alfred Schröder, Dr. Josef Sauer
Zusammenfassung
1 Zusammenfassung von Pflichten
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die Rechtsgrundlage für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der betrieblichen Praxis: In 6 Fachverordnungen wird verpflichtend Bezug genommen.
Zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit hat die EU vielfältige Anstrengungen unternommen. Die Grundzüge der präventivmedizinischen Überwachung wurden in Art. 4 der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) vorgegeben, die in § 11 Arbeitsschutzgesetz umgesetzt wurden. Das Arbeitsschutzgesetz enthält neben dem Gentechnikgesetz die Ermächtigung für die ArbMedVV, die damit denselben Stellenwert hat wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder die Baustellenverordnung (vgl. Abb. 1).
Abb. 1: Rechtsgrundlagen für die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Zudem hat Deutschland das Übereinkommen 161 der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO) über die betriebsärztlichen Dienste ratifiziert, das am 17.2.1988 in Kraft getreten ist. Es verlangt die Einrichtung von betriebsärztlichen Diensten und weist ihnen den Gefahren des Betriebes entsprechend Aufgaben zu.
Das Arbeitsschutzgesetz legt die Grundpflichten des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz der Beschäftigten in seinem Betrieb fest. Eine der Grundpflichten des Arbeitgebers ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Kenntnis der Arbeitsabläufe, der Arbeitsmittel und der Anforderungen, um die Schutzmaßnahmen zur sicheren Beschäftigung der Arbeitnehmer festzulegen.
Zudem muss sich der Arbeitgeber durch Betriebsarzt oder Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen (Arbeitssicherheitsgesetz) und die Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beachten.
Die ArbMedVV enthält die allgemeinen, aber auch die besonderen Anforderungen für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie wurde aufgrund der §§ 18 und 19 Arbeitsschutzgesetz und § 30 Absatz 2 Nr. 9 Gentechnikgesetz erlassen.
Erkrankungen durch beruflich bedingte Einwirkungen können in Deutschland als Berufskrankheit anerkannt werden. Neben den persönlichen Belastungen der Beschäftigten in diesen Fällen haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, Ausgaben im 2-stelligen Milliardenbereich pro Jahr zu verzeichnen. Die hierbei entstehenden Nachteile zu mindern ist zentrales Anliegen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
2 Aufbau der Verordnung
Die ArbMedVV ist eine schlanke Verordnung mit 11 Paragrafen und einem Anhang. Ziel der Verordnung ist, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes beitragen. Dafür sind Untersuchungen der Beschäftigten durch vom Arbeitgeber zugezogene Betriebsärzte oder Arbeitsmediziner erforderlich.
Die Verordnung beschreibt
- die Pflichten des Arbeitgebers und der Betriebsärzte bzw. Ärzte für Arbeitsmedizin,
- die Vorgehensweise bei der Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge sowie die Festlegung von Schutzmaßnahmen.
Anschließend führt sie die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten auf. Die Struktur der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verdeutlicht Abb. 2.
Der Anhang ist ursprünglich den Fachverordnungen entnommen und gibt damit zentral Auskunft, ob arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen ist.
Abb. 2: Struktur der Verordnung zur arbeitsmedizinischen V...