Dipl.-Ing. Alfred Schröder, Dr. Josef Sauer
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge waren in mehreren Verordnungen zum Arbeitsschutz vorgegeben, z. B. nach Gefahrstoffverordnung, nach Biostoffverordnung oder nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Die ArbMedVV führt die Vorgehensweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammen, sodass in den Fachverordnungen nur noch die generelle Pflicht zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und Gesundheit. Hinsichtlich körperlicher oder klinischer Untersuchungen besteht keine Duldungspflicht und damit auch kein Untersuchungszwang. Daher ist zu beachten, dass körperliche und klinische Untersuchungen der Einwilligung der betreffenden Person bedürfen (vgl. Begründung zur Änderung der ArbMedVV 2013).
Entsprechend § 4 Abs. 2 ArbMedVV darf der Arbeitgeber "eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat".
Wegfall der Aussage "keine gesundheitlichen Bedenken"
Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entfällt mit der ArbMedVV 2013.
Die Regelungen aus Anhang Teil 3 Abs. 1 Ziffer 5 "Tätigkeiten in Druckluft" (der bisher geltenden ArbMedVV) werden in die Druckluftverordnung rückverlagert, um dort die weiterhin notwendige Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit zu erhalten.
Der Ausschuss für Arbeitsmedizin nach § 9 ArbMedVV ist beauftragt, Regeln zu den Aufbewahrungszeiten der Vorsorgekartei aufzustellen. Beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen z. B. verlangt die EU-Richtlinie 2004/37/EG in Art. 15 wegen der langen Zeiten von der "Ansteckung" bis zum Auftreten von Erkrankungen eine mindestens 40-jährige Aufbewahrungszeit. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Vorsorgekartei soll sicherstellen, diese zu einem späteren Zeitpunkt auswerten zu können. Der bzw. die untersuchte Beschäftigte oder ein Vertreter bzw. eine Vertreterin hat das Recht, seine bzw. ihre personenbezogenen Daten einzusehen. Abb. 4 veranschaulicht die Vorgehensweise bei Pflicht- und Angebotsvorsorge und weist auf die Einbeziehung des Anhangs der ArbMedVV hin.
Datenspeicherung
Eine elektronische Speicherung der Angaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zulässig.
5.1 Pflichtvorsorge
Nach § 4 Abs. 1 ArbMedVV muss der Arbeitgeber nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Anlässe für Pflichtvorsorge
Bei den im Anhang zur ArbMedVV aufgeführten Anlässen für Pflichtvorsorge handelt es sich im Wesentlichen um auch bisher schon als "Pflichtuntersuchungen" geregelte Untersuchungsanlässe mit einem besonders hohen Gefährdungspotenzial für die Beschäftigten.
Die Durchführung der jeweiligen Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Beschäftigung. Hinweis: Bei Druckluftarbeiten muss als Beschäftigungsvoraussetzung zusätzlich die gesundheitliche Unbedenklichkeit bescheinigt sein, d. h., eine Bescheinigung muss vorliegen, aus der hervorgeht, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit bestehen.
Abb. 4: Prinzip der Pflicht- und Angebotsvorsorge mit Einbeziehung des Anhangs der ArbMedVV
5.2 Angebotsvorsorge
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anbieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Angebotsvorsorge weiter regelmäßig anzubieten (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV).
In § 5 Abs. 1 ArbMedVV wird für Angebotsvorsorge auf im Anhang genannte Überprüfungsanlässe verwiesen, die im Wesentlichen geltendem Recht entsprechen. Für die Beschäftigten sind diese Untersuchungen freiwillig.
Der Ausschuss für Arbeitsmedizin nach § 9 ArbMedVV wurde beauftragt, Regeln zu den zeitlichen Abständen dieser Untersuchungen aufzustellen.
"Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können." (§ 5 Abs. 2 ArbMedVV)
Diese Vorgabe führt die bisher in verschiedenen Verordnungen enthaltenen Regelungen zur Angebotsvorsorge wegen Erkrankungen, die im Zusammenhang mit ausgeübten Tätigkeiten stehen, zusammen. Der Arbeitgeber hat damit den Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten entsprechend Anhang Teil 1 (gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) Absatz 3 nachgehende Vorsorge anzubieten.
"Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überläss...