Dipl.-Ing. Matthias Glawe
An die sichere Ausführung von Bauarbeiten werden umfangreiche Anforderungen gestellt. Das hängt u. a. damit zusammen, dass die Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten im Baubereich im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen überproportional hoch sind. Das Tätigwerden auf engem Raum, im Freien und/oder zusammen mit anderen Unternehmen, sich schnell verändernde Arbeitssituationen, gefährliche Zwischenbauzustände und viele weitere Faktoren erfordern das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen.
5.1 Baustelleneinrichtung
Um die sichere Ausführung der Bauarbeiten zu gewährleisten, müssen ausreichende Vorbereitungen getroffen werden. Dazu gehört eine geeignete Einrichtung der Baustelle. Elemente der Baustelleneinrichtung sind u. a. Verkehrsflächen und Transportwege, Lagerflächen, Gebäude, Bauwagen und Container, sanitäre Einrichtungen, Medienversorgung, Baustellensicherung und Großgeräte (z. B. Krane). Allgemein formulierte Anforderungen hierzu enthält Anhang 5.2 ArbStättV. Diese werden u. a. durch Technische Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert (z. B. ASR A1.8 "Verkehrswege", ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen", ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung", ASR A4.1"Sanitärräume", ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen").
5.2 Gemeinsame Arbeitsschutzbestimmungen
Zusammenfassend für die vielen Arten von Bauarbeiten enthält die DGUV-V 38 gemeinsame Bestimmungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz. Zu den Regelungsschwerpunkten gehören dabei die Standsicherheit und Tragfähigkeit, bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren, der Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die Sicherung von Öffnungen und Vertiefungen sowie Fahrzeugen auf Baustellen, das Thema Absturz und die Gefahr durch herabfallende Gegenstände. Außerdem enthält der Anhang 5.2 ArbStättV Regelungen für Baustellen, insbesondere auch Vorgaben für die Notwendigkeit von Absturzsicherungen in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsplätze bzw. der Absturzhöhen. Ebenfalls enthalten sind Aussagen zur Sicherung von Erd- oder Felswänden, sodass diese während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.
5.3 Weitergehende Bestimmungen
Einzelaspekte zur Sicherheit auf der Baustelle sind in Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) enthalten, wie z. B. für Anforderungen an Verkehrswege (ASR A1.8), Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (ASR A2.1), Brandschutz/Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2), Fluchtwege und Notausgänge (ASR A2.3), Beleuchtung und Sichtverbindung (ASR A3.4), Sanitärräume (ASR A4.1), Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (ASR A4.3), Unterkünfte (ASR A4.4) und Anforderungen an Straßenbaustellen (ASR A5.2).
Für die Verwendung von Arbeitsmitteln gibt es einige Technische Regeln für Betriebssicherheit, die schwerpunktmäßig bei Bauarbeiten zu berücksichtigen sind: Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln (TRBS 2111 Teil 1), Schutz vor Absturz (TRBS 2121), Verwendung von Gerüsten (TRBS 2121 Teil 1), Verwendung von Leitern (TRBS 2121 Teil 2), Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (TRBS 2121 Teil 3) Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (TRBS 2121 Teil 4).
Außerdem muss, je nach auszuführender Arbeit, weiteres technisches Regelwerk beachtet werden. So z. B. bei Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)) oder beim Umgang mit bzw. Entstehen von Gefahrstoffen (Staub) (Technische Regeln für Gefahrstoffe).
Verbindliche, zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Arten von Bauarbeiten (Montagearbeiten, Abbrucharbeiten, Arbeiten mit heißen Massen, Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden, Bauarbeiten unter Tage, Arbeiten in Bohrungen, Arbeiten in Rohrleitungen) enthält die DGUV-V 38 nicht mehr. Hierfür stehen jetzt sog. Branchenregeln zur Verfügung, die staatliche Regeln mit branchenspezifischen Inhalten verbinden. Als tätigkeits-, arbeitsplatz- oder arbeitsverfahrenbezogenes Gesamtkompendium stehen die Regeln bislang für folgende Branchen der BG Bau zur Verfügung: Abbruch und Rückbau, Tiefbau, Betonindustrie, Rohbau, Ausbau, Tischler- und Schreinerhandwerk, Metallbau, Gebäudereinigung, Bürobetriebe.