(1) 1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

 

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen auf verschiedenen Grundstücken[1] ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.

[1] Eingefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin. Anzuwenden ab 30.12.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge