(1) 1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. 2Bauteile müssen auch im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. 3Die Standsicherheit muss auch beim Errichten, Ändern und Beseitigen sichergestellt sein. 4Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

 

(2) 1Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig. 2Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. 3Für verfahrensfreie Gebäude bedarf es nicht der Bestellung einer Baulast.

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