1.

Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betrieben im Sinne des Artikels 3 dieser Richtlinie und bestimmt die Anwendung der einschlägigen Artikel.

 

2.

Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Teil 2 Anmerkung 1 aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzte Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei, denn daß, daß eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

 

3.

Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.

 

4.

Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Grenzmenge vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser ein es schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.

 

5.

Soweit zutreffend, gelten die Regeln in Teil 2 Anmerkung 4 für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe.

 

6.

Im Sinne dieser Richtlinie ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat.

 

7.

Im Sinne dieser Richtlinie ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

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