1. |
Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betrieben im Sinne des Artikels 3 dieser Richtlinie und bestimmt die Anwendung der einschlägigen Artikel. |
3. |
Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb. |
5. |
Soweit zutreffend, gelten die Regeln in Teil 2 Anmerkung 4 für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe. |
6. |
Im Sinne dieser Richtlinie ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. |
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