Eine schwierigere Abgrenzung ist die Frage nach Teilzeit oder Vollzeit. Das liegt i. W. an der DGUV-V 2. Während die Grundbetreuung noch relativ klar umrissen ist, stellt die betriebsspezifische Betreuung einen offenen Aufgabenkatalog dar. Somit ergibt sich einerseits eine Variabilität in Bezug auf die Abgrenzung der Arbeitszeit als Sifa. Andererseits können Aufgaben in der betriebsspezifischen Betreuung genannt werden, die nicht nur für den Arbeitsschutz Relevanz haben, sondern auch für andere betriebliche Aufgaben.
Ein Beispiel sind Gefahrstoffe: Ergeben sich zusätzliche Aufgaben im Bereich des Umgangs mit Gefahrstoffen, so sind arbeitsschutzrelevante Aspekte (Schutz des Mitarbeiters vor einer Schädigung) als auch umweltschutzrelevante Aspekte (Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Gefahrgut etc.) betroffen. Was ist jetzt noch Tätigkeit als "Arbeitsschützer" und was bereits als "Umweltschützer"?
Einfacher wird das, wenn es um gänzlich andere Tätigkeiten geht. Ein Beispiel wäre eine Sifa, die gleichzeitig noch die Leitung der Instandhaltung oder die Ausbildungsleitung für die Azubis innehat. Hier gilt es aufzupassen, weil unter Umständen mehrfach am Tag der "Hut gewechselt" wird. Es ist ein schwieriger Spagat, wenn man als Sifa sich selbst in der Rolle als Führungskraft beraten muss. So schön es ist, selbst für die Umsetzung sorgen zu können, so sehr kann es einen auch "zerreißen" weil man unterschiedlichen Zielen unterworfen ist. Reine Stabsstellen-Funktionen haben es hier leichter, also reine Sifas oder Sifas in Kombination mit Umweltschutz und/oder Qualitätsmanagement und/oder Risikomanagement und/oder Datenschutz etc.
Übrigens: Im Fall eines schweren Unfalls kann nachgefragt werden, wer denn die Verantwortlichen sicherheitstechnisch nach ASiG beraten hat. "Ich habe mich selbst beraten" ist sicher eine schlechte Antwort.
Rechtlich gesehen muss man gerade in Teilzeit-Funktion darauf achten, dass die Aufgaben aus dem Arbeitssicherheitsgesetz nicht untergehen. Andernfalls liefe man Gefahr, ein Unterlassungsverschulden vorgeworfen zu bekommen.
Geleistete Stunden aufzeichnen
Führen Sie v. a. als Teilzeit-Fachkraft Aufzeichnungen über Ihre nach DGUV-V 2 geleisteten Stunden. Dies dient als Rechtsnachweis, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind, und gleichzeitig können die erhobenen Daten auch im Rahmen des Jahresberichts der Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Leistungsnachweis gegenüber dem Unternehmer und der Aufsichtsbehörde sein.