Das VG Lüneburg hat das Unternehmen dazu verurteilt, der Anordnung der Gewerbe­aufsichtsbehörde nachzukommen, da die Einwendungen des Unternehmens gegen den Bescheid rechtlich unerheblich seien. Bei den gesetzlich geregelten Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes handele es sich um Pflichten, die ohne Ausnahme jeden Arbeitgeber in der mit dem Unternehmen vergleichbaren Situation treffen würden.

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