Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Ing. Jürgen Knopp
3.2.1 Anwendungsbereich
Es muss deutlich gemacht werden, für welche Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten die Betriebsanweisung gilt. Das kann z. B. eine Werkstatt sein, ein Laborarbeitsplatz oder die Tätigkeit des Um- oder Abfüllens bestimmter Flüssigkeiten.
3.2.2 Gefahrstoffbezeichnung
Der Name des Gefahrstoffes muss so angegeben werden, dass er von den Beschäftigten verstanden wird, z. B. der Handelsname, wie er auf dem Kennzeichnungsetikett steht oder im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist.
Neben dem Handelsnamen bzw. der betriebsintern gebräuchlichen Bezeichnung ist es aber auch sinnvoll, die relevanten Inhaltsstoffe zusätzlich anzugeben.
Betriebsinterne Bezeichnung
Zwei Begriffe angeben wie "aliphatische Kohlenwasserstoffe, Glykolether" und "Kaltreiniger" als intern gebräuchliche Bezeichnung.
Für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z. B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen), sind diese Gefahrstoffe ebenfalls in der Betriebsanweisung zu benennen.
Bei Gemischen wird empfohlen, die gefahrbestimmende(n) Komponente(n) zu benennen.
3.2.3 Gefahren für Mensch und Umwelt
Die Gefahren bei der Tätigkeit mit dem Gefahrstoff, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben, müssen beschrieben werden, mind. jedoch die Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze und EUH-Sätze nach GHS/CLP). Diese sollen im Wortlaut, nicht nur als Zahlenkombination angegeben werden. Der Inhalt der H- bzw. EUH-Sätze kann auch sinnvoll umschrieben werden.
Gefährdungen aus betrieblichen Erfahrungen
Weitere Gefährdungen, die sich z. B. aus betrieblichen Erfahrungen ergeben und die keine Einstufung bewirken, sollten ebenfalls aufgenommen werden (z. B. Staubbelastung, Staubexplosions- und Brandgefahr, Erstickungsgefahr, Erfrierungs-/Verbrennungsgefahr oder weitere Wirkungen auf die Umwelt).
Hilfreich zur Wiedererkennung ist auch die Wiedergabe der Gefahrenpiktogramme aus der CLP-Verordnung in der Betriebsanweisung.
Kennzeichnung nach CLP-Verordnung
Betriebsanweisungen müssen der Kennzeichnung nach CLP-Verordnung entsprechen. Sind allerdings noch Gebinde mit alter Kennzeichnung im Unternehmen im Einsatz, sollte die bisherige Betriebsanweisung solange verwendet werden, bis das Gebinde aufgebraucht ist.
3.2.4 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Alle notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz beachten soll, müssen beschrieben werden. Dabei sollten berücksichtigt werden:
- Technische Schutzmaßnahmen zur Verhütung einer Exposition,
- Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. nur benötigte Tagesmengen vorhalten),
- Hygienevorschriften (z. B. Hände waschen, nicht essen oder trinken) und notwendige Arbeitskleidung,
- Persönliche Schutzausrüstungen mit Art, Typ und Benutzungshinweisen (z. B. Augenschutz, Handschuhe usw.).
3.2.5 Verhalten im Gefahrenfall
Es sollen solche Maßnahmen benannt werden, die von Beschäftigten, v. a. von Rettungsmannschaften im Gefahrenfall, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen (z. B. ungewöhnlicher Druck- oder Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion) durchzuführen sind.
Verhalten im Gefahrenfall
Wichtig sind z. B. folgende Angaben:
- zu geeigneten und ungeeigneten Löschmitteln,
- welche Aufsaug-, Binde- oder Neutralisationsmittel verwendet werden sollen,
- wo es zusätzliche technische Schutzmaßnahmen gibt, z. B. Not-Aus-Schalter,
- welche zusätzliche Persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist.
Ebenfalls sollten hier die notwendigen Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen beschrieben werden.
Wenn es Alarmpläne oder Flucht- und Rettungspläne gibt, ist auch darauf hinzuweisen.
Sinnvoll ist es auch, den Standort der Hilfsmittel anzugeben und wie der Stoff bzw. das Material anschließend zu entsorgen ist.
3.2.6 Erste Hilfe
Angaben zur Ersten Hilfe sollten so präzise wie nötig gemacht werden, damit jeder Beschäftigte die erforderliche Hilfe leisten kann. Es muss auch deutlich gemacht werden, wann ein Arzt hinzugezogen werden muss und welche Maßnahmen zu unterlassen sind.
Die Angaben müssen sich auf den Haut- und Augenkontakt, das Einatmen, das Verschlucken sowie auf Verbrennungen/Erfrierungen beziehen.
Beim Haut- und Augenkontakt ist i. d. R. als Soforthilfe ein ausreichendes Spülen mit Wasser notwendig. Beim Einatmen erhöhter Konzentrationen muss die verletzte Person dagegen umgehend an die frische Luft gebracht und für ausreichende Atmung gesorgt werden, evtl. ist künstliche Beatmung erforderlich. Beim Verschlucken von Gefahrstoffen ist umgehend ein Arzt zu informieren, damit die richtigen Maßnahmen eingeleitet werden können.
Auch innerbetriebliche Regelungen wie Standort von Erste-Hilfe-Einrichtungen, Namen der Ersthelfer, und Notrufnummern, i. d. R. die 112, sollen hier genannt werden.
3.2.7 Sachgerechte Entsorgung
Geben Sie hier an, was mit betriebsmäßig oder ungewollt entstehendem Abfall passieren soll. Dazu gehören die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung, aber auch Entsorgungsbehälter, Sammelstellen, Aufsaugmittel sowie Reinigungsmittel und -möglichkeiten.
Es kann erforderlich sein, für die Tätigkeit der Entsorgung eine eigenständige Betriebsanwe...