Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Ing. Jürgen Knopp
Die Aufgaben ergeben sich aus § 65 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Behörde kann aber im Einzelfall die Aufgaben näher regeln, erweitern oder einschränken. Insgesamt soll der Gewässerschutzbeauftragte die Belange des Gewässerschutzes dem Unternehmer gegenüber rechtzeitig und erschöpfend zum Ausdruck bringen. Entscheidungen über Maßnahmen zum Gewässerschutz werden dann vom Unternehmer getroffen.
Wirkungsbereich des Gewässerschutzbeauftragten
Der Gewässerschutzbeauftragte hat einen nach innen gerichteten Wirkungsbereich. Er besitzt keine Weisungsbefugnisse und keine nach Außen gerichtete Rederechte. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist er nicht als der verlängerte Arm der Behörde zu verstehen.
Seine Aufgaben können unterteilt werden in:
- Kontroll- und Überwachungsaufgaben,
- Initiativaufgaben sowie
- Beratungs- und Aufklärungsaufgaben.
Des Weiteren hat er dem Unternehmer gegenüber eine Mitteilungs- und Berichtspflicht.
Abwasseranlagen kontrollieren
Zu den Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten kann es gehören, dass er die Abwasseranlagen regelmäßig auf ordnungsgemäße Funktion, bestimmungsgemäßen Betrieb und einwandfreie Wartung kontrolliert. Dazu gehört auch, die Betriebstagebücher zu überprüfen.
Darüber hinaus muss er die Einhaltung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, sowie die Einhaltung der Maßgaben der wasserrechtlichen Genehmigung überwachen. Er muss auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren, sowie auf die Einführung von Verfahren zur Vermeidung und Verminderung von Abwasser hinwirken. Hierfür braucht er nicht auf eine entsprechende Anfrage des Unternehmers zu warten, sondern muss selbst tätig werden.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Nach WHG muss der Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz auch eine umweltfreundliche Produktion unterstützen. Dazu gehört die Beratung hinsichtlich einer möglichen Substitution von wassergefährdenden Stoffen und eines sicheren Umgangs mit diesen Substanzen.
Der Gewässerschutzbeauftragte erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten im vergangenen Zeitraum. Auch die in der Zukunft geplanten Aktivitäten sollten erläutert werden. Der Bericht ist nicht für die Öffentlichkeit oder die Behörde bestimmt. Adressat ist die Geschäftsleitung.
Im Notfall
Bei Gefahr im Verzug und bei festgestellten Mängeln muss der Gewässerschutzbeauftragte den verantwortlichen Mitarbeiter unverzüglich informieren, damit dieser die geeigneten Entscheidungen treffen kann.