(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. |
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, |
2. |
das Datum der Ausstellung, |
3. |
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, |
4. |
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, |
5. |
die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, |
6. |
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzt wurde, |
7. |
das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist, |
8. |
die folgenden Bestätigungen:
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9. |
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, |
10. |
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 11 Absatz 5 und |
11. |
eine der folgenden Angaben:
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(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
(3) 1Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt vorgelegt werden. 2Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
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