A Schutzmaßnahmen |
B Schutzstufen |
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3 |
4 |
1. Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen. |
empfohlen |
verbindlich |
verbindlich |
2. Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. |
nein |
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann |
verbindlich |
3. Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken. |
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* mit Zugangskontrolle |
verbindlich mit Zugangskontrolle |
verbindlich mit Zugangskontrolle |
4. Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden. |
nein |
verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann |
verbindlich alarmüberwacht |
5. Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden. |
nein |
verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann |
verbindlich für Zu- und Abluft |
6. Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein. |
nein |
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann |
verbindlich |
7. Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden. |
verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung |
verbindlich |
verbindlich |
8. Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen. |
empfohlen |
verbindlich |
verbindlich |
9. Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen. |
empfohlen |
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann |
verbindlich |
10. Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden. |
verbindlich |
verbindlich |
verbindlich |
11. Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen. |
verbindlich |
verbindlich |
verbindlich |
12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. [Bis 30.09.2021: 12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.] |
Werkbänke, Fußböden [Bis 30.09.2021: Werkbänke] |
Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind [Bis 30.09.2021: Werkbänke und Fußböden] |
Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken [Bis 30.09.2021: Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken] |
13. Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein. |
verbindlich |
verbindlich |
verbindlich |
14. Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein. |
verbindlich |
verbindlich |
verbindlich |
15. Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen. |
nein |
empfohlen |
verbindlich |
16. Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren. |
verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt |
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich |
verbindlich |
17. Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. |
nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer |
empfohlen für Handwasch- und Duschwasser |
verbindlich |
18. Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen. |
verbindlich |
verbindlich |
verbindlich |
19. Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen. |
empfohlen |
verbindlich |
verbindlich |
20. Fenster dürfen nicht zu öffnen sein. |
nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein |
verbindlich |
verbindlich |
21. Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen. |
empfohlen |
verbindlich |
verbindlich |
22. Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren. |
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* |
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* |
verbindlich |
23. Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen. |
empfohlen |
verbindlich |
verbindlich |
24. Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/ Inaktivierung. |
verbindlich |
verbindlich |
verbindlich vor Ort |