Zusammenfassung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur regulierten Verwendung von Cannabis und zur Anpassung weiterer Vorschriften (CanG) zum 1.4.2024 wurde der Besitz und Anbau innerhalb der gesetzlichen Grenzen erlaubt. Der Beitrag geht auf die Konsequenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz ein und macht Vorschläge zur Umsetzung von Präventions- und Schutzmaßnahmen.
1 Einleitung
Das Cannabisgesetz (CanG) sorgt nicht nur für eine umfangreiche Debatte unter Politikern und Experten über potenzielle Vor- und Nachteile, sondern stellt auch Arbeitsschutzverantwortliche vor neue Herausforderungen.
Viele Jahre wurde diskutiert, warum Cannabisprodukte, die derzeit noch dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind, nicht legalisiert werden, wo doch Alkohol und Nikotin ebenfalls viele gesundheitliche Schäden verursachen und sich negativ auf die Arbeitssicherheit auswirken können. Als eine Begründung für das Verbot von Cannabisbesitz und -handel galt, dass Alkohol und Nikotin als Genussmittel konsumiert werden und nicht, um einen "Vollrausch" zu erleben, wie das bei Cannabis-Produkten der Fall ist.
Viele Fachleute äußerten sich in der kontroversen Diskussion kritisch zur Gesetzesänderung und warnen vor einer Gleichsetzung von Alkohol und Cannabis. Entgegen dieser Empfehlungen wurden die rechtlichen Vorgaben im Umgang mit Cannabis-Produkten durch das neue Cannabisgesetz (CanG) 2024 geändert.
Das Gesetz zur Entkriminalisierung ist zum 1.4.2024 in Kraft getreten. Der Besitz von Cannabis ist damit im Rahmen der neuen gesetzlichen Bestimmungen erlaubt. Auch der kontrollierte Anbau von Hanfpflanzen ist straffrei, sofern er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben stattfindet.
Welche Auswirkung die Legalisierung auf die Gesellschaft hat, bleibt abzuwarten. Die Vorschriften zur Sicherung der Verkehrs- und Arbeitssicherheit sowie Fürsorgepflichten des Arbeitgebers bleiben davon unberührt und fordern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auch in Zukunft entsprechende Vorsicht. Arbeitgeber müssen Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen aktualisieren und geeignete Maßnahmen festlegen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Da Cannabisprodukte zukünftig auch ohne ärztliche Verordnung legal konsumiert werden können, sind für eine sichere Arbeitsumgebung klare betriebliche Regelungen und in Einzelfällen auch Kontrollmaßnahmen erforderlich.
2 Richtlinien für legale Besitz- und Anbaumengen
Mit Inkrafttreten des CanG können Erwachsene – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – Cannabis in Mengen zwischen 25 und 50 Gramm besitzen und konsumieren.
Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Wird dieser Höchstwert überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor; beim Besitz von mehr als 30 Gramm liegt eine Straftat vor. Im privaten Raum dürfen Erwachsene bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen. Beim Besitz von mehr als 50 Gramm Cannabis liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, bei mehr als 60 Gramm eine Straftat.
Für Jugendliche unter 18 Jahren bleibt Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Auch der Konsum von Cannabis in Gegenwart Minderjähriger ist nicht erlaubt.
Bisher waren Besitz, Handel und viele andere Formen des Umgangs mit Cannabis strafbewehrt (§ 29 BtMG), wenn keine entsprechende Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorlag. Anzeigenkopien mussten den Kfz-Zulassungsstellen und/oder entsprechenden Ordnungsbehörden übersandt werden und führten in vielen Fällen zu Kontrollmaßnahmen (Abgabe von Urin- oder Haarproben), um die Verkehrstauglichkeit zu testen oder gar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das galt in der Praxis bereits bei kleinsten Verstößen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum im Straßenverkehr, aber auch beim Besitz von Cannabisprodukten. Bei Verstößen nach dem Strafgesetzbuch (z. B. §§ 315c, 316 StGB) konnte ein Richter als Nebenstrafe auch ein Fahrverbot erteilen. Mit Inkrafttreten des CanG werden diese Möglichkeiten der Justiz eingeschränkt. Um die Verkehrs- und Arbeitssicherheit gemäß Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften gewährleisten zu können, sind dann zusätzliche Kontrollmöglichkeiten erforderlich.
Im Arbeitsumfeld könnten Kontrollen zu Konflikten zwischen den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer und den Pflichten von Unternehmen führen. Ein Problem, das auch bei therapeutischen Cannabisprodukten entsteht, wenn der Konsum des ärztlich verordneten "Therapeutikums Cannabis" die Arbeitssicherheit gefährden kann.
3 Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften der unterschiedlichsten Berufsgenossenschaften verpflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Maßnahmen, die die Arbeitssicherheit gewährleisten. Dies beinhaltet auch Regeln zum Umgang mit Alkohol, Drogen und Medikamenten.
Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" regelt in § 15 DGUV-V 1 den Umgang mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten am Arbe...