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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Intralogistik und Handel des Fachbereichs Handel und Logistik
Ausgabe: Dezember 2022
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
Bildnachweis: alle Grafiken: © BGHW
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Vorbemerkung
Im nachfolgenden Text werden Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen als Bedienperson(en) bezeichnet.
Im nachfolgenden Text wird Bezug auf die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" genommen, die Bezüge gelten identisch für die DGUV Vorschrift 69 "Flurförderzeuge". Auf die DGUV Vorschrift 67 "Flurförderzeuge" wird kein Bezug genommen.
Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Bedienpersonen verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern (Gegengewichtstapler) zu.
Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt – im Unterschied zum Lastkraftwagen – vor der Bedienperson frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst.
Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeugführerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.
Dieser DGUV Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum Führen von Flurförderzeugen zu befähigen. Er ist ein Maßstab in bestimmten Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich des Umfangs der Qualifizierung und der Durchführung von Prüfungen.
1 Anwendungsbereich
1.1
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung von Bedienpersonen von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern. Er ist vorrangig für die Qualifizierung von Bedienpersonen von Gabelstaplern konzipiert.
Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen zu qualifizieren, wird in Abschnitt 3.5 die Dauer der Qualifizierung angegeben. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeuges erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.
Für Bedienpersonen von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z. B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Qualifizierung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Qualifizierungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken.
1.2
Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.
Gemäß § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" genügt es, dass die Bedienpersonen in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Bedienpersonen muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.
1.3
Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf geländegängige Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 und -2. Für diese gilt der DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern".
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Innerbetrieblicher Einsatz
Das Betreiben von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die
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mindestens 18 Jahre alt sind, |
2. |
für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und |
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ihre Befähigung nachgewiesen haben. |
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien: