Bei einem Notfall in abwassertechnischen Anlagen müssen notwendige Maßnahmen zur Rettung und Ersten Hilfe unverzüglich, d.h. schnell und sicher eingeleitet und durchgeführt werden können. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
Bild 9.1
Aus Unfallanzeigen:
- Bei der Rettungsübung rutschten die Füße des Dreibocks auseinander. Das umstürzende Gerät traf den Mitarbeiter unglücklich am Kopf.
- Für die Rettung des Verletzten aus dem Schacht musste der Kollege erst Hilfe holen. Das Rettungsgerät war aufgrund der Kurzfristigkeit der Arbeiten nicht mitgenommen worden.
Gefährdungen:
Durch Schadenfälle gefährdete oder durch Unfall verletzte Beschäftigte müssen unverzüglich aus Gefahrenbereichen gerettet werden. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen kann z. B. eintreten, wenn
Rettungsmaßnahmen
- nicht schnell genug erfolgen, z. B. aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Übung,
- mit ungeeigneten oder unzureichenden Rettungsausrüstungen durchgeführt werden,
- Erste Hilfe nicht oder nicht sachgerecht geleistet werden kann, z. B. wenn Ersthelfer fehlen.
Bei Rettungsmaßnahmen eingesetzte Beschäftigte sind gefährdet, wenn Rettungsausrüstungen
- ungeeignet sind,
- nicht oder nicht schnell genug verfügbar sind und z. B. zur Rettung in gefährliche Atmosphäre ohne umluftunabhängige Atemschutzgeräte eingestiegen wird.
Schutzziel:
Rettungsmaßnahmen müssen so durchgeführt werden, dass die dabei eingesetzten Beschäftigten nicht gefährdet werden. Durch wirksame Erste-Hilfe-Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass Verletzte unverzüglich versorgt und ggf. der ärztlichen Versorgung zugeführt werden (Bild 9.1)
Bild 9.2
Weitere Informationen
Organisatorische Maßnahmen
Schnelle und sichere Rettung:
- Arbeitsgruppen und Kolonnen müssen bei Notfällen Rettungsmaßnahmen selbstständig einleiten und durchführen können (Bild 9.2).
- Notrufe sofort über Funk oder Telefon absetzen.
- Notrufhummern für Rettungsdienst und Feuerwehr müssen in den Fahrzeugen an ortsveränderlichen Arbeitsstätten gut sichtbar angebracht sein. Zusätzlich müssen sie aus mitzuführenden Alarmplänen und Anleitungen zur Ersten Hilfe bei Unfällen hervorgehen.
- Über die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen müssen Beschäftigte mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
Bild 9.3
Hinweis:
Jede Kette ist so stark wie ihr schwächstes Glied. Die Ausbildung in Erster Hilfe soll dazu beitragen, die ersten zwei Glieder der Rettungskette zu stärken.
Ersthelfer:
- Die Zusammensetzung einer Kolonne ist auf den Notfall abzustimmen.
- Bei einer Kolonne von zwei oder mehr Beschäftigten muss außerhalb umschlossener Räume mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen.
- Ersthelfer müssen in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang ausgebildet sein.
- Regelmäßige Fortbildung durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training mindestens alle zwei Jahre.
Rettungsausrüstung:
Verhalten bei Notfällen
- Bei Notfällen in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen müssen in Not geratene oder durch Unfall verletzte Kollegen schnell und sicher gerettet werden.
- Rettungsmaßnahmen nach Weisung des Aufsichtführenden der Kolonne oder selbstständig einleiten.
Notruf: