Bei einem Notfall in abwassertechnischen Anlagen müssen notwendige Maßnahmen zur Rettung und Ersten Hilfe unverzüglich, d.h. schnell und sicher eingeleitet und durchgeführt werden können. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.

Bild 9.1

Aus Unfallanzeigen:

  • Bei der Rettungsübung rutschten die Füße des Dreibocks auseinander. Das umstürzende Gerät traf den Mitarbeiter unglücklich am Kopf.
  • Für die Rettung des Verletzten aus dem Schacht musste der Kollege erst Hilfe holen. Das Rettungsgerät war aufgrund der Kurzfristigkeit der Arbeiten nicht mitgenommen worden.

Gefährdungen:

Durch Schadenfälle gefährdete oder durch Unfall verletzte Beschäftigte müssen unverzüglich aus Gefahrenbereichen gerettet werden. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen kann z. B. eintreten, wenn

  • Rettungsmaßnahmen

    • nicht schnell genug erfolgen, z. B. aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Übung,
    • mit ungeeigneten oder unzureichenden Rettungsausrüstungen durchgeführt werden,
  • Erste Hilfe nicht oder nicht sachgerecht geleistet werden kann, z. B. wenn Ersthelfer fehlen.

Bei Rettungsmaßnahmen eingesetzte Beschäftigte sind gefährdet, wenn Rettungsausrüstungen

  • ungeeignet sind,
  • nicht oder nicht schnell genug verfügbar sind und z. B. zur Rettung in gefährliche Atmosphäre ohne umluftunabhängige Atemschutzgeräte eingestiegen wird.

Schutzziel:

Rettungsmaßnahmen müssen so durchgeführt werden, dass die dabei eingesetzten Beschäftigten nicht gefährdet werden. Durch wirksame Erste-Hilfe-Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass Verletzte unverzüglich versorgt und ggf. der ärztlichen Versorgung zugeführt werden (Bild 9.1)

Bild 9.2

Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5) Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
  • Regel "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR/GUV-R 126)
  • Information "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" (BGI/GUV-I 510-1)

    • als Aushang für Betriebsstätten
  • Information "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" (BGI 510-3)

    • als Registerausführung für Fahrzeuge und Betriebsstätten
  • Siehe auch Film "Retten eines Kollegen aus der Kanalisation" der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (auf beiliegender DVD).

Organisatorische Maßnahmen

Schnelle und sichere Rettung:

  • Arbeitsgruppen und Kolonnen müssen bei Notfällen Rettungsmaßnahmen selbstständig einleiten und durchführen können (Bild 9.2).
  • Notrufe sofort über Funk oder Telefon absetzen.
  • Notrufhummern für Rettungsdienst und Feuerwehr müssen in den Fahrzeugen an ortsveränderlichen Arbeitsstätten gut sichtbar angebracht sein. Zusätzlich müssen sie aus mitzuführenden Alarmplänen und Anleitungen zur Ersten Hilfe bei Unfällen hervorgehen.
  • Über die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen müssen Beschäftigte mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.

Bild 9.3

Hinweis:

Jede Kette ist so stark wie ihr schwächstes Glied. Die Ausbildung in Erster Hilfe soll dazu beitragen, die ersten zwei Glieder der Rettungskette zu stärken.

Ersthelfer:

  • Die Zusammensetzung einer Kolonne ist auf den Notfall abzustimmen.
  • Bei einer Kolonne von zwei oder mehr Beschäftigten muss außerhalb umschlossener Räume mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen.
  • Ersthelfer müssen in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang ausgebildet sein.
  • Regelmäßige Fortbildung durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training mindestens alle zwei Jahre.

Rettungsausrüstung:

  • Beim Einsteigen oder Arbeiten in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen muss für jede Kolonne geeignete Rettungsausrüstung in betriebsicherem Zustand vor Ort zur Verfügung stehen.
  • Die Zusammenstellung der Rettungsausrüstung muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
  • Geeignete Rettungsausrüstungen sind z. B.:

    • ein frei tragbares, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät das für die Fremdrettung von Personen und für Arbeitseinsätze geeignet ist, z. B. Regenerationsgerät oder Pressluftatmer,
    • PSA zum Retten, z. B. mit einem Höhensicherungs-Rettungshubgerät,
    • eine betriebsfertige explosionsgeschützte Handleuchte,
    • ein Verbandskasten DIN 13 157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandskasten C",
    • ein Feuerlöscher,
    • ggf. eine Rettungsweste nach DIN EN 399 "Rettungswesten und Schwimmhilfen; Rettungswesten 275 N" mit einem Auftrieb von 275 Newton zum Schutz gegen Ertrinken.

Verhalten bei Notfällen

  • Bei Notfällen in umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen müssen in Not geratene oder durch Unfall verletzte Kollegen schnell und sicher gerettet werden.
  • Rettungsmaßnahmen nach Weisung des Aufsichtführenden der Kolonne oder selbstständig einleiten.

Notruf:

  • Sofort Notruf gemäß Dienst-/Betriebsanweisung an Rettungsdienst, Feuerwehr oder Betriebs zentrale mittels Telefon oder Funk absetzen. Notfall kurz und umfassend beschreiben. Zum Notruf gehört:

    • die Unfallart mit der Anzahl der Verletzten, z. B. "Zwei Kollegen im Ka...

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