Als Unternehmerin oder Unternehmer wissen Sie um die besonderen Gefährdungen in abwassertechnischen Anlagen. Insbesondere wenn Ihre Beschäftigten in umschlossene Räume einsteigen, tragen Sie eine hohe Verantwortung. Auch wenn Sie und das eingesetzte Personal alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen haben, können Menschen beispielsweise in der Kanalisation in Not geraten. Dann zeigt sich, ob auch Erste Hilfe und Rettung in Ihrem Betrieb funktionieren. Oft kommt es auf Sekunden an.
Abb. 28 Eine Person aus einem Schacht zu retten, ist nur mithilfe der Ausrüstung und geschulten Kräften machbar. Hier eine Rettung unter Atemschutz.
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Rechtliche Grundlagen |
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
- DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen"
- Technische Regel für Arbeitsstätten "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (ASR A4.3)
- DGUV Regel 103-003 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
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Gerät eine Person in Not, braucht sie unverzüglich Hilfe und muss sofort aus dem Gefahrenbereich gerettet werden können. Die Unfallfolgen können sich verschlimmern, wenn sich Rettungsmaßnahmen aufgrund mangelhafter Organisation oder Übung verzögern. Die Beschäftigten sind überfordert und bringen sich selbst in Gefahr, wenn sie nicht über eine geeignete Ausrüstung verfügen und Erste Hilfe nicht sachgerecht leisten können.
zur Rettung aus umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
Allgemeines
Richten Sie die Notfall- und Rettungsmaßnahmen an Art und Umfang der Arbeiten und den örtlichen Gegebenheiten aus. Für wiederkehrende Tätigkeiten legen Sie die Maßnahmen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest. Gelten für einen Arbeitsauftrag besondere Umstände, veranlassen Sie eine gesonderte Beurteilung, um die angemessenen Maßnahmen zu ermitteln.
Eine erfolgreiche Rettung hängt davon ab, ob Ihre Beschäftigten über geeignete und intakte Rettungsgeräte und Transportmittel verfügen. Sorgen Sie unbedingt dafür, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einem Notfall selbst Rettungsmaßnahmen einleiten können: zunächst den Notruf über Funk oder Telefon absetzen und danach mit eigenen Rettungsmaßnahmen beginnen.
Stellen Sie deshalb sicher, dass in jeder Arbeitsgruppe mindestens ein Ersthelfer außerhalb des umschlossenen Raumes einsatzbereit ist. (Für die Organisation der Ersten Hilfe siehe Kapitel 2.1 "Was für alle gilt!")
Lassen Sie am besten alle eingesetzten Beschäftigten zu Ersthelferinnen und Ersthelfern ausbilden, damit bei Erkrankungen oder in Urlaubszeiten kein Engpass entsteht.
Alarm- und Rettungsplanung
Ein Alarm- und Rettungsplan sichert den reibungslosen Ablauf im Notfall. Dafür zu sorgen, gehört zu Ihren unternehmerischen Pflichten.
Rettungsübungen sind wichtig. Üben Sie mit Ihren Beschäftigten mindestens jährlich, damit im Ernstfall jeder Handgriff sitzt.
Beteiligen Sie außerbetriebliche Rettungskräfte wie ortsansässige Feuerwehren an Übungen.
Rettungsausrüstung
Wie die Rettungsausrüstung aussehen muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Folgende Bestandteile gehören zur Grundausrüstung und müssen in unmittelbarer Nähe einer Einstiegstelle bereitstehen, wenn diese betreten wird:
- geeignete Anschlageinrichtung wie ein Dreibock
- Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten, z. B. mit einem Höhensicherungsgerät mit Rettungshubeinrichtung
- betriebsbereite explosionsgeschützte Handleuchte.
Je nach Einsatzbedingungen und baulichen Gegebenheiten können zusätzliche Rettungsausrüstungen erforderlich sein, beispielsweise ein frei tragbares, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät, das für die Fremdrettung von Personen und für Arbeitseinsätze geeignet ist. Ebenso kann ein Schleifkorb oder eine Rettungswanne erforderlich sein, um eine Person zu retten. Zur Ausrüstung Ihrer Einsatzfahrzeuge gehören selbstverständlich ein Verbandkasten DIN 13157:2009-11 "Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C" und ein Feuerlöscher.