Geräte, die Laserstrahlung aussenden, werden allgemein als Lasereinrichtungen bezeichnet und gelten nach der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel, von denen eine Gefahr ausgehen kann und denen eine verständliche Bedienungsanleitung des Herstellers zur Verfügung stehen muss.

Die Anwendung von Lasereinrichtungen auf Baustellen muss in der Gefährdungsbeurteilung zwingend berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung von Lasereinrichtungen sind in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung "OStrV" genannt und in deren Technischen Regeln "TROS Laserstrahlung" weiter konkretisiert.

Verantwortlich für den sicheren Betrieb einer Lasereinrichtung sind die Unternehmer, die Lasereinrichtungen einsetzen.

Die vorliegende DGUV Information gibt eine Handlungshilfe, wie die Aspekte der Gefährdung durch Laser auf Baustellen beurteilt und welche Schutzmaßnahmen notwendig werden.

Sogenannte Baulaser werden vielfach bei Vermessungsarbeiten verwendet. Zum Einsatz kommen z. B. Tachymeter, Digital-Nivellierer, Laserdistanzmesser, Rotations- Kreuz- und Kombinationslaser, sowie Kanalbaulaser.

Darüber hinaus bieten Lasereinrichtungen Positionierungs- und Bearbeitungshilfe bei der Bearbeitung von 2 D und 3 D- Modellen z. B. im Holzbau.

Die Materialbearbeitung mit leistungsstarken Lasern, z. B. beim Schneiden von Schaltafeln, erfolgt eher nicht im mobilen Einsatz auf der Baustelle, sondern in der Werkstatt. Diese Arbeiten werden in dieser Schrift nicht ausführlich behandelt, wobei die hier besprochenen Grundsätze auch bei solchen Arbeiten Anwendung finden.

Im Bereich von Tiefbauarbeiten kann es zu Zerstörungen von Lichtwellenleitersystemen (Glasfaserkabel) kommen, bei denen Laserstrahlung frei werden kann. Ausführlich wird das Thema in der DGUV Information 203-039 "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen" behandelt. In dieser DGUV Information erfolgt nur ein Hinweis auf die Verhaltensanforderungen bei solchen Betriebsstörungen.

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