Die Voraussetzungen für sichere Instandhaltungsarbeiten lassen sich auf eine einfache Formel bringen: Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorische Regelungen für sichere Werkstätten.
Instandhaltungsarbeiten am Feuerwehrfahrzeug
Unfallbeispiele:
- Als das Fahrzeug mit dem Wagenheber angehoben wurde, rollte es weg. Dabei wurde der Fuß eingeklemmt.
- Bei Reinigungsarbeiten wurde Benzin verwendet. Dabei kam es zu einer Verpuffung.
- Bei Schleifarbeiten einen Schleiffunken in das Auge bekommen.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen in Werkstätten zur Fahrzeug-Instandhaltung insbesondere durch
- Abrollen, Absinken, Abgleiten oder Umkippen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen,
- Abgase von Verbrennungsmotoren, z. B. wenn Abgasabsaugungen fehlen,
- Einatmen, Verschlucken oder Kontakt mit Gefahrstoffen, z. B. Reinigungsmitteln, Kraftstoffen, Löse- und Verdünnungsmitteln, Anstrichstoffen, Säuren, Laugen,
- Brand- und Explosionsgefahr, z. B. bei Arbeiten am Kraftstoffsystem, bei Schweiß- und Lackierarbeiten,
- wegfliegende Teile, z. B. Schleiffunken, Metallspäne,
- Heben und Transportieren von schweren Teilen,
- Personen, die in Werkstätten arbeiten und nicht unterwiesen wurden.
Schutzziel:
- Bauliche Anlagen müssen so eingerichtet sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden.
- Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein und erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Geräumigkeit, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung.
Weitere Informationen:
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.26)
- Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.29)
- Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157)
- Information "Sicherheit im Feuerwehrhaus" (GUV-I 8554)
Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit
… und das Gegenteil davon
Fahrzeug-Instandhaltung
- Unter Instandhaltung versteht man alle Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.
Sichere Werkstatträume und Werkstatteinrichtungen
In Werkstätten gilt vor allem der Grundsatz:
Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit.
- Personen müssen in der Benutzung von Werkstätten und deren Einrichtungen unterwiesen sein. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Maschinen und das Benutzen erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen.
- Verkehrswege und Notausgänge in Werkstätten sind freizuhalten. Sie dürfen nicht durch Fahrzeuge oder Materiallagerung eingeengt oder verstellt werden.
Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit erhöhter Rutschgefahr müssen rutschhemmend und leicht zu reinigen sein. Fußböden müssen eben sein.
- Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen verursachen häufig Stürze. Sie lassen sich mit Aufsaugmitteln leicht und wirksam entfernen.
- Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteile Wiederherstellung des Soll-Zustand sind Aufnahmeböcke oder Hebezeuge des sowie zur Feststellung und einzusetzen.
- Zum Erreichen hoch gelegener Arbeitsplätze eignen sich standsichere Werkstatträume sichere Podeste oder fahrbare Treppen. Anlegeleitern oder Stehleitern gelten bei der Fahrzeug-Instandhaltung nicht als sichere Aufstiege.
Hebezeugeinsatz und Transportwagen zum sicheren und körpergerechten Transport der Schiebleiter
Fahrbare Podestleiter mit umwehrter Plattform für hoch gelegene Arbeitsplätze
Sichern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegen Bewegungen
- Fahrzeuge sind vor Beginn der Arbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern, z. B. durch Betätigen der Feststellbremse oder durch Unterlegkeile.
Unterlegkeile müssen verwendet werden,
- wenn gebremste Räder angehoben werden,
- wenn Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse durchgeführt werden müssen.
An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.
Gekipptes Führerhaus
… mit Sicherung gegen unbeabsichtigtes Absinken
- Mit Wagenhebern angehobene Fahrzeuge sind ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen z. B. Unterstellböcke verwendet werden.
- Beim Radwechsel kann auf eine besondere Abstützung verzichtet werden.
- Gekippte Führerhäuser müssen in angehobener Stellung gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert sein.
- Hebebühnen oder andere Hebeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass angehobene Fahrzeuge nicht von ihnen abgleiten können.
Hebebühne
Brand- und Explosionsgefahren
Mögliche Zündquellen in Werkstätten sind z. B.:
Zigarettenglut, Schweiß- oder Schleiffunken, offene Flammen, elektrostatische Aufladungen, Funkenbildung durch elektrische Anlagen.
Rauchverbot herrscht in Arbeitsbereichen,
- in denen mit brennbaren Flüssigkeiten gearbeitet wird,
- in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist.
- Die Arbeitsbereiche müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
- Ausgelaufene oder verschüttete brennba...