Die Instandhaltung von Feuerwehrfahrzeugen erfordert Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Fahrzeugunterseite. Zum Werkstattbereich vieler Feuerwehreinrichtungen gehören deshalb Arbeitsgruben. Arbeitsgruben müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit leicht und gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können. Gegen das Hineinstürzen von Personen sind Arbeitsgruben zu sichern.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorische Regelungen für sichere Arbeitsgruben.
Unfallbeispiele:
- Der Gerätewart achtete nicht auf die Öffnung der Arbeitsgrube und stürzte hinein.
- Beim Überspringen der Arbeitsgrube mit dem Fuß umgeknickt.
- Bei Arbeiten an der Fahrzeugunterseite mit dem Kopf gegen ein Karosserieteil gestoßen.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen insbesondere
Schutzziel:
- Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden.
Weitere Informationen:
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694)
- Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157)
Arbeitsgruben müssen bei Gefahr schnell verlassen werden können.
Auffahren auf Arbeitsgruben
- Durch Fahrfehler können Fahrzeuge beim Auffahren auf Arbeitsgruben in die Öffnung hineinfahren.
- Hat der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren auf die Arbeitsgrube eingeschränkte Sicht und können Personen gefährdet werden, muss er sich einweisen lassen.
- Der Sichtbereich des Fahrzeugführers muss erweitert sein, z. B. durch seitlich angebrachte Spiegel.
- Eine bessere Orientierung ermöglichen auf den Bodenbelag aufgebrachte Leitlinien.
Leitlinien ermöglichen eine bessere Orientierung beim Auffahren auf die Arbeitsgrube.
Der in der Halle angebrachte Spiegel erweitert den Sichtbereich des Fahrers bei der Auffahrt auf die Arbeitsgrube.
Treppen in Arbeitsgruben
- Arbeitsgruben müssen an den Enden mit Treppen ausgestattet sein.
- Mindestens eine Treppe muss als Zugangstreppe ausgeführt sein. Der Neigungswinkel darf nicht steiler als 45 ° sein. Die Stufenhöhen sollen maximal 20 cm betragen.
- Sofern die zweite Treppe nur als Notausstieg benutzt wird, ist diese mit einem Neigungswinkel bis 60 ° zulässig. Die Stufenhöhen sollen nicht mehr als 25 cm, Auftrittsbreiten nicht weniger als 14 cm betragen.
- Treppenstufen aus Gitterrosten sind trittsicherer als andere Treppenbeläge und weniger schmutzanfällig.
- Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge ist anstelle der zweiten Treppe z. B. auch eine fest angebrachte Stufenanlegeleiter mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle ausreichend.
- Senkrechte Steigleitern sind als Notausstieg ungeeignet. Steigeisen sind als Notausstieg unzulässig.
- Durch aufgefahrene Fahrzeuge dürfen nicht beide Ausstiege gleichzeitig verstellt werden.
Zugangsteppe mit Treppenstufen aus Gitterrosten
Sicherung von Arbeitsgruben gegen Hineinstürzen
- Werden Arbeitsgruben nicht benutzt, müssen sie gegen Hineinstürzen von Personen gesichert werden.
- Die wirksamste Sicherung ist die Abdeckung, z. B. durch einzulegende Gitterroste, Holzbohlen oder spezielle Abdeckungssysteme für Arbeitsgruben.
- Abdeckungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn bauliche Anlagen mit Arbeitsgruben ständig als Stellplatzbereiche für Feuerwehrfahrzeuge genutzt werden.
- Arbeitsgruben, die häufig benutzt werden, können anstelle von Abdeckungen auch umwehrt werden, z. B. mit Hilfe von Rohrständern und Ketten oder Seilen.
- Umwehrungen müssen einen Abstand von mindestens 50 cm von den Absturzkanten der Arbeitsöffnungen haben.
Das Abdecken nicht benutzter Teile von Arbeitsgruben ist immer die sicherste Lösung.
- Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden. Ggf. sind Übergangsstege vorzusehen.
- Öffnungen von Arbeitsgruben müssen deutlich erkennbar sein, z. B. durch gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung der Ränder.
- Besondere Radabweiser in Längsrichtung von Arbeitsgruben sind nicht erforderlich. Sie bilden eine ständige Stolpergefahr und verhindern das Hineinfahren von Fahrzeugen nicht.
- Zugänge, hinter denen sich eine Arbeitsöffnung befindet, sind durch ein Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" mit dem Zusatz "Vorsicht Grube" zu kennzeichnen. Zusätzlich sind hinter dem Zugang bauliche Maßnahmen vorzusehen, z. B. herausnehmbare Geländer.
- Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.
Warnung am Zugang vor der dahinter liegenden Arbeitsöffnung der Grube – das Warnzeichen fehlt.
Elektrische Ausrüstung von Arbeitsgruben