Bei begehbaren Dachflächen ist im Bereich der Absturzkanten regelmäßig von einer Absturzgefahr für die Beschäftigten bzw. ggf. auch anderen Personen auszugehen. Insbesondere auf den Dachflächen größerer Gebäude sind des Öfteren Tätigkeiten auszuführen. Da geht es um die Pflege von Grünflächen, die Instandsetzung von Dachinstallationen oder das Erreichen von technischen Einrichtungen, wie etwa Lüftungsanlagen, Aufzugsräumen und dergleichen. Auch Fluchtwege werden gelegentlich über das Dach geführt.
Dachflächen können dementsprechend gefährliche Arbeitsplätze aufweisen, wenn diese nicht so errichtet sind, dass Absturzgefahren vermieden werden.
Absturzsicherung
Fest angebrachte Sicherungspunkte müssen gemäß DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" angebracht werden, wenn die Dachflächen regelmäßig (zum Beispiel mehr als 1 x im Jahr) zu begehen sind und keine anderen Absturzsicherungen getroffen wurden. Werden Dächer nicht regelmäßig betreten, sind entsprechende Einzelfallmaßnahmen, zum Beispiel Aufstellung von Gerüst, Seilsicherung oder dergleichen, durchzuführen.
Kann ein Abstand zur Absturzkante von mehr als 2 m eingehalten werden, genügen fest angebrachte Absperrungen auf der Dachfläche, zum Beispiel in Form von Ketten oder Seilen. Wird der Abstand von 2 m unterschritten und werden Dachflächen entweder häufiger begangen, zum Beispiel zum Erreichen von Technikräumen, zur Grünpflege oder wird ein Fluchtweg über die Dachfläche geführt, sind grundsätzlich fest angebrachte Absturzsicherungen erforderlich.
Zugang
Das Betreten der Dachfläche sollte über eine Tür ermöglicht werden.
Bei der Zugänglichkeit von Dachflächen sollte auch notwendiger Material- und Werkzeugtransport berücksichtigt werden.
Das unbefugte Betreten der Dachflächen ist sicher zu verhindern, z. B. durch eine verschlossenen Tür oder eine entsprechend gesicherte Steigleiter. Bei der Verwendung von Steigleitern mit mehr als 5 m Höhendifferenz muss eine geeignete Absturzsicherung (z. B. Steigleiter mit Rückenschutz oder Schiene für Sicherungsgleiter) vorhanden sein.
Tragfähigkeit
Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf Dächern müssen für die jeweilige Nutzung ausreichend tragfähig und durchtrittsicher sein.
Nicht ausreichend tragfähig und nicht durchtrittsicher sind Eindeckungen und Bauteile, wie z. B.:
- Faserzementplatten,
- Faserzementwellplatten,
- Asbestzementplatten,
- Bitumenwellplatten,
- Lichtplatten aus PVC,
- Lichtkuppeln,
- Oberlichter,
- Glasdächer
Kann das Dach aufgrund seiner Gestaltung, Tragfähigkeit, Neigung und Oberflächenbeschaffenheit nicht sicher begangen werden, sind Hilfsmittel zur Schaffung eines Verkehrsweges einzusetzen.
Verkehrswege auf Dachflächen
Verkehrswege auf Dachflächen sollten, insbesondere auf Kiesdächern, grundsätzlich befestigt und gut erkennbar sein (z. B. in Form von Plattenbelägen). Die Zugänge zu Technikräumen und dergl. sind zu beleuchten, wobei die entsprechenden Schaltmöglichkeiten leicht auffindbar - insbesondere an den jeweiligen Zugängen - liegen sollten.
Sicherung von Belichtungsöffnungen
Dachbelichtungsöffnungen sollten begehbar sein. Über Kopf befindliche Glasflächen sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen und müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit den zu erwartenden Belastungen (z. B. Körpergewicht mit Last) entsprechen (siehe auch Kapitel 6 Verglasungen).
Weitere Sicherungsmöglichkeiten sind Gitterabdeckungen oder Fangnetze unter den Belichtungsöffnungen. Diese sind im Rahmen der Nachrüstung oft die einzige Möglichkeit.
Plexiglaskuppeln als Belichtungsöffnungen sind nicht begehbar und müssen deshalb wie Dachöffnungen bewertet werden. Soll an ihnen oder in ihrer Nähe gearbeitet werden, sind die o.g. geeigneten Sicherungen gegen Absturz zu treffen.
Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege auf Dächern sind der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" und Kapitel 6 der DGUV Information 203-058 "Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern" zu entnehmen.
Rechtsquellen, Normen, Literaturhinweise
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore"
- Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege"
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
- Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
- DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
- DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern"
- DGUV Information 203-058 "Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern"
- DGUV Information 208-005 "Treppen"
- DGUV Information 208-022 "Türen und Tore"
- DGUV Information 208-026 "Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren"
- DGUV Information 208-044 "Automatische Tore im Fluchtweg"
- DGUV Information 212-002 "Schneeräumung auf Dachflächen"
- DIN 18040-1:2010-10 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude"
- DIN 18040-3:2014-12 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrun...