Durch unzureichende Sichtverhältnisse besteht für Personen im Gefahrbereich von Teleskopstaplern das Risiko, von der Bedienperson des Teleskopstaplers bei Fahr- und Arbeitsbewegungen nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden. Daher ist der Aufenthalt von Personen im Gefahrbereich grundsätzlich verboten. In der Praxis kann nicht immer ausgeschlossen werden, dass sich trotz Verbots und Zugangsbeschränkungen Unbefugte Zutritt zum Gefahrbereich verschaffen (Fall A). In anderen Fällen ist es aus betrieblichen Gründen erforderlich, dass sich Personen im Gefahrbereich aufhalten müssen (Fall B). Zur Sicherstellung einer ausreichenden Sicht der Bedienperson des Teleskopstaplers hat der Betreiber sowohl für den Fall A als auch für den geplanten Fall B auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind die unterschiedlichen Rüstzustände zu berücksichtigen. So ist zum Beispiel beim Anbau einer Arbeitsbühne oder Leichtgutschaufel die Sicht nach vorne eingeschränkt.
Um die Sicht der Bedienperson zu beurteilen, kann das folgende vereinfachte Verfahren zur Überprüfung des Sichtfeldes der Bedienperson angewendet werden: Es wird überprüft, ob die Bedienperson eine im Abstand von 1 m vor, hinter oder neben der Maschine in leicht gebückter oder kniender Haltung befindliche Person sehen kann (siehe Abb. 8.3).
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Abb. 8.3 Vereinfachte Überprüfung des Sichtfelds (Teleskopstapler in Grundstellung)
Ergibt sich aus der vereinfachten Überprüfung des Sichtfelds, dass die Sichtverhältnisse wie in Abb. 8.3 unzureichend sind, besteht Handlungsbedarf. Dem TOP-Prinzip folgend sind dann primär technische Maßnahmen zur Sichtverbesserung umzusetzen, z. B. Einbau von Kamera-Monitor-Systemen (Abb. 8.4, Abb. 8.5 und Abb. 8.6), ggf. auch ergänzt mit einer Sensortechnik zur Erfassung von Personen, oder von zusätzlichen Spiegeln. Dabei sind die folgenden Randbedingungen zu beachten:
- Monitor-Systeme oder Spiegel müssen im vorderen 180°-Blickfeld des Fahrers oder der Fahrerin angebracht sein. Spiegel und Monitore außerhalb dieses Bereichs entsprechen nicht dem Stand der Technik.
- Sichthilfsmittel dürfen bei der Arbeit nicht durch bewegliche Teile der Maschine, z. B. den Teleskopausleger, beeinträchtigt werden.
- Spiegel-zu-Spiegel-Systeme sind nicht zulässig.
Abb. 8.4 Kamera für Sicht vor dem Anbaugerät eines Teleskopstaplers
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Abb. 8.5 Kamera für Sicht zur rechten Seite eines Teleskopstaplers
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Abb. 8.6 Kamera für Sicht vor dem Anbaugerät eines Teleskopstaplers
Wichtige Hinweise zur Nachrüstung von Kamera-Monitor-Systemen finden sich in der Praxishilfe "Kamera-Monitor-Systeme – Sinnvoll und sicher nachrüsten", herausgegeben vom Netzwerk Baumaschinen der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA).
Bei technischen Nachrüstungen muss stets sichergestellt sein, dass dadurch eine für die Maschine erteilte allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und § 29 StVO nicht berührt wird.
Bis zur Umsetzung der technischen Maßnahmen sind übergangsweise organisatorische Maßnahmen umzusetzen, zum Beispiel in Form einer Sicherung/Absperrung des Fahr- und Arbeitsbereiches (in der Praxis jedoch selten realistisch) oder mithilfe von Einweisenden bzw. Sicherungsposten. Einweisende und Sicherungsposten dürfen während des Einweisens bzw. Sicherns keine andere Tätigkeit ausüben.
Als ergänzende personenbezogene Maßnahme kann das Tragen von Warnkleidung für alle im näheren Umfeld des Teleskopstaplers tätigen Personen festgelegt werden.
Hinsichtlich der Ermittlung der Schutzmaßnahmen ist die TRBS 2111 Teil 1, insbesondere Abschnitte 2 (2) und 3.2.1 in Verbindung mit Anhang 1 zu beachten. Das im Anhang 1 enthaltene Beispiel 6 behandelt einen starren Teleskopstapler bei Rückwärtsfahrt mit Gitterbox auf den Gabelzinken.
Wenn die Bedienperson Sichteinschränkungen feststellt und keine Schutzmaßnahmen zur Verbesserung der Sicht vorhanden sind (z. B. Kamera-Monitor-System, Einweiser), ist der Einsatz abzubrechen und die zuständige Führungskraft oder verantwortliche Person zu informieren.