Für Lackierarbeiten mit entzündbaren Beschichtungsstoffen müssen gesonderte Räume vorhanden sein. Nur wenn das aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann auch in allgemeinen Arbeitsräumen lackiert werden.
In beiden Fällen wird ein Bereich mit 5 m Radius um den Lackierplatz als feuergefährdet angesehen. Ausführliche Informationen zum Brand- und Explosionsschutz enthält die DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe".
Explosionsgefährdete Bereiche können gemäß Anhang I Nr. 1 "Brand- und Explosionsgefährdungen" der Gefahrstoffverordnung nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt werden. Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:
Zone 0
umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entzündbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1
umfasst Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entzündbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2
umfasst Bereiche, in denen bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entzündbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Eine Möglichkeit der Zoneneinteilung basiert auf der aus Lösemittelmenge und Abluftvolumenstrom errechneten Konzentration entzündbarer Stoffe in der Lackierkabine oder am Spritzstand. Für manuelles Spritzlackieren muss die Konzentration dabei immer unter 25 % der UEG (untere Explosionsgrenze) liegen. Die UEG ist die untere Grenze des Explosionsbereichs eines entzündbaren Beschichtungsstoffs.
Auch bei ausschließlicher Spritzverarbeitung von wasserbasierten Lacken muss geprüft werden, ob eine Explosionsgefährdung besteht. Eine Formel zur Beurteilung der Entzündbarkeit von wasserbasierten Lacken in feinversprühten Zustand sowie weitere Informationen zur Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche und zur Zoneneinteilung finden Sie in der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und Einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe".
Beim Lackieren ohne Verspritzen oder Versprühen wird zur Zoneneinteilung der Flammpunkt des Beschichtungsstoffs herangezogen. Ist der Flammpunkt mindestens 15 °C höher als die Verarbeitungstemperatur, kann auf die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche verzichtet werden. Werden verschiedene Lacke verarbeitet, ist der niedrigste Flammpunkt maßgebend.
Nach Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und Einteilung in Zonen muss ein Explosionsschutzdokument angefertigt werden (siehe § 6 Abs. 9 GefStoffV). Beispiele für Explosionsschutzdokumente enthält die DGUV Information 209-046 "Lackierräume und Einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"
Im Arbeitsbereich sind Feuer, offene Zündquellen und Rauchen verboten. Auf dieses Verbot muss an allen Zugängen in den Räumen und Bereichen deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein, beispielsweise durch das Verbotszeichen mit dem durchgestrichenen Streichholz (Abbildung 3) aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
Alle explosionsgefährdeten Bereiche, also Bereiche, in denen Zonen eingeteilt wurden, sind mit dem Warnzeichen für Explosionsgefährdung (Abbildung 4) gemäß ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.
Abb. 3
Gebotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer offene Zündquelle und Rauchen verboten"
Abb. 4
Warnzeichen W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"