Umfassende Sicherheitsbestimmungen für Bau und Ausrüstung, Prüfung, Aufstellung und Betrieb von ortsfesten Flüssiggasbehältern sind in den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) enthalten.
Das “Aufstellen der Druckbehälter” ist in TRB 600, 601 und 610 geregelt. Siehe aber auch TRB 801 Nr. 25.
Stationäre Druckbehälter für Flüssiggas können im Freien ober- oder unterirdisch und in Räumen, die nicht unter Erdgleiche liegen, aufgestellt werden.
Die Aufstellung größerer Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 t (entspricht ca. 6m3) bedarf einer behördlichen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Gleichzeitig kommt dann i. d. R. die Störfall-Verordnung zur Anwendung, wonach z. B. ein Sicherheitskonzept für den Störfall erstellt und vorgelegt werden muss; Auskunft erteilt die zuständige Genehmigungsbehörde.
Die stationären Behälter müssen auf ausreichend bemessenen Fundamenten aufgestellt sein. Evtl. austretendes Flüssiggas darf nicht in den Untergrund einsickern können.
Jeder ortsfeste Flüssiggasbehälter ist ausgestattet mit:
- Füllventil: zur Befüllung,
- Entnahmeventil: Entnahme aus der Gasphase,
- Sicherheitsventil: gegen Drucküberschreitung,
- Gasventil mit Peilrohr: zur Überwachung des zulässigen Füllgrades,
- Inhaltsanzeiger: zum jederzeitigen Ablesen des ungefähren Inhalts,
- Überfüllsicherung: Einrichtung, die bei Erreichen des zulässigen Füllstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht und akustischen Alarm auslöst.
Zusätzlich können vorhanden sein:
- Gaspendelventil: zur Beschleunigung der Befüllung,
- Entnahmeventil: bei Verdampferanlagen (Entnahme aus der Flüssigphase), zusätzlich mit Rohrbruchventil gekoppelt,
- Thermometer: zur Ablesung der Temperatur,
- Wasserzapfventil: zur Entfernung evtl. in den Tank gelangten Wassers.
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Für Flüssiggasbehälter sind u. a. Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes zu erfüllen. Neben der Forderung nach primärem Explosionsschutz (vorbeugende Maßnahmen, um Gasaustritte von vornherein zu verhindern; z. B. technische Dichtheit aller Anlagenteile) sind darüber hinaus Maßnahmen zu treffen, die mögliche Auswirkungen von betriebs- und störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich halten. Diese zielen darauf ab, die Entzündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre dadurch zu verhindern, dass um evtl. vorhandene betriebsbedingte Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und in diesen Zündquellen vermieden werden. Die Bemessung der Bereiche (Einteilung nach Zonen) erfolgt nach den Angaben in der TRB 610 im Einklang mit den “Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)” BGR 104 (bisher: ZH 1/10) einschließlich Anhang mit Beispielsammlung. Ein Beispiel einer solchen Bemessung zeigt Bild 4-1.
Bild 4-1: Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche für einen oberirdisch im Freien aufgestellten Flüssiggasbehälter
Die Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen in feuerhemmender Bauart (z. B. öffnungslose Gebäudewand) möglich. Eine gute Luftumspülung des Behälters darf hierdurch allerdings nicht behindert werden.
Zu beachten sind auch die Einschränkung der Aufstellung von Lagerbehältern in z. B. Durchgängen, Durchfahrten und anderen ungeeigneten Bereichen, sowie ausreichende Abstände zu Flucht- und Rettungswegen. Ferner sind Lagerbehälter vor den Eingriffen Unbefugter zu schützen, z. B. durch Umzäunungen oder durch den Einschluss von Armaturen.
Bild 4-2: Gesicherter Flüssiggasbehälter auf einem Werftgelände
Ist ein Anfahren von Flüssiggasbehältern durch Fahrzeuge oder Kranbewegungen möglich, muss ein Schutz gegen mechanische Beschädigung, z. B. durch Anfahrschutz, Abschrankung oder ausreichenden Schutzabstand gegeben sein.
Flüssiggasbehälter bzw. deren Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Dabei ist wegen der erforderlichen einheitlichen Ausführung der Kennzeichnung die Unfallverhütungsvorschrift “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” BGV A 8 (bisher: VBG 125) zu Grunde zu legen.
Bild 4-3: Sicherheitskennzeichnung für Flüssiggasbehälter