Mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang 1.3 wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz über einen gleitenden Verweis für den Geltungsbereich der ArbStättV in nationales Recht umgesetzt. Die in der ArbStättV enthaltenen Festlegungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung werden in der ASR A1.3 konkretisiert.
Normative Grundlagen enthalten:
DIN EN ISO 7010 |
Grafische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen |
DIN 4844-2 |
Sicherheitskennzeichnung Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen |
DIN ISO 3864-1 |
Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen (ISO 3864-1:2011) |
DIN ISO 3864-3 |
Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Teil 3: Gestaltungsgrundlagen für grafische Symbole zur Anwendung in Sicherheitszeichen (ISO 3864-3:2012) |
DIN 4844-1 |
Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Teil 1: Gestaltungsgrundsätze für Sicherheitszeichen zur Anwendung in Arbeitsstätten und öffentlichen Bereichen |
DIN ISO 2360-1 |
Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne (ISO 2360-1:2009) |
DIN 33404-3 |
Gefahrensignale - Akustische Gefahrensignale - Teil 3: Einheitliches Notfallsignal |
Zusätzliche Informationen für die Anwendung der Sicherheitskennzeichnung enthält auch der Fachbericht DIN SPEC 4844-4:2014-04 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 4: Leitfaden zur Anwendung von Sicherheitskennzeichnung".
Grundsätzlich ist eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich, wenn Risiken oder Gefahren trotz
- Maßnahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren,
- des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungen oder
- organisatorischer Maßnahmen
bestehen bleiben. Die Entscheidung darüber, ob eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, kann daher nur auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Ist eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich, muss sie den gesetzlichen Grundlagen entsprechend realisiert werden.
Unter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wird verstanden:
Sicherheitszeichen
(Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen)
Zusatzzeichen
(Ergänzung zu den Sicherheitszeichen, z. B. in Form eines Kurztextes)
Kombinationszeichen
(aus Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger)
Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen
(gelb-schwarze und rot-weiße Streifen)
Leuchtzeichen
(z. B. hinterleuchtete Sicherheitszeichen oder Rundumleuchten)
langnachleuchtende Zeichen
(Zeichen, die aufgrund ihrer Materialeigenschaften nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine bestimmte Zeit nachleuchten)
Schallzeichen
(akustische Signale wie z. B. Hupen, Sirenen oder Klingeln mit fest zugeordneter Sicherheitsaussage)
Sprechzeichen (verbale Kommunikation)
(Verständigung mit festgelegten Worten, z. B. Stopp, Auf, Ab, ...
Handzeichen
(Bewegung und Stellung von Armen und Händen mit fest zugeordneten Sicherheitsaussagen, wie Halt, langsam ...)
Sicherheitszeichen ermöglichen durch die Kombination von Form, Farbe und graphischem Symbol eine bestimmte und für jedes Sicherheitszeichen eindeutig festgelegte Sicherheitsaussage. Für diese Sicherheitsaussagen dürfen nur die zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden. Sicherheitszeichen müssen den festgelegten Gestaltungsgrundsätzen entsprechen.