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Vorwort
Eine Auswahl der in den Normen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung enthaltenen Sicherheitszeichen wurde in die aktuelle Arbeitsstättenregel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3; Ausgabe: Februar 2013 GMBl 2013, S. 334) aufgenommen. Neben den in der ASR A1.3 aufgeführten Sicherheitszeichen enthalten Normen jedoch noch weitere Zeichen, die in Arbeitsstätten verwendet werden können. Daher lohnt ein Blick in die Normen, wenn die ASR A1.3 kein geeignetes Zeichen für einen speziellen Anwendungsfall enthält.
Bei Anwendung der in der aktuellen ASR A1.3 aufgeführten Zeichen gilt die Vermutungswirkung, dass damit die in der Arbeitsstättenverordnung enthaltenen Anforderungen an die Sicherheitskennzeichnung erfüllt sind.
Die in bestehenden Arbeitsstätten vorhandenen Zeichen weichen jedoch aufgrund der vorgenommenen graphischen Veränderungen vieler der in der ASR A1.3 abgebildeten Zeichen ab. Somit stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die in bestehenden Arbeitsstätten angebrachten Zeichen ausgetauscht werden müssen. Dazu wird im Vorwort der Bekanntmachung der ASR A1.3 Folgendes ausgeführt:
"Wendet der Arbeitgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 (Ausgabe 2007, GMBl 2007, S. 674) weiterhin angewendet werden können."
Daraus ergibt sich, dass ein Austausch der Zeichen in bestehenden Arbeitsstätten nicht erforderlich ist, wenn mit der Anwendung der alten Zeichen mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz gewährleistet werden wie bei Anwendung der neuen Zeichen. Dies gilt auch für die ausdrücklich im Vorwort zur ASR A1.3 aufgeführten Zeichen F001, F002, F003, F004, F005, F006, E009 und W029, die graphisch erheblich verändert wurden.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob in einer Arbeitsstätte alte und neue Zeichen gleichzeitig verwendet werden können. Als Entscheidungshilfe werden folgende Hinweise gegeben:
- In Neubauten bzw. bei wesentlichen Änderungen einer Arbeitsstätte sollen nur die neuen Zeichen verwendet werden.
- In Neubauten auf einem bestehenden Betriebsgelände sollen die neuen Zeichen auch dann verwendet werden, wenn im übrigen Betriebsgelände die alten Sicherheitszeichen beibehalten werden können.
- Muss in einem Objekt ein bestehendes Zeichen ersetzt werden, so kann hierfür das entsprechende alte oder neue Zeichen verwendet werden. Fällt die Wahl auf Letzteres, so müssen in diesem Objekt alle alten Zeichen mit dieser Sicherheitsaussage gegen das jeweils neue Zeichen ausgetauscht werden.
- Wird ein bestehendes Brandschutzzeichen durch ein neues Brandschutzzeichen ersetzt, so sind aufgrund des zusätzlichen Erkennungsmerkmals (Flamme) alle vorhandenen Brandschutzzeichen durch neue Zeichen zu ersetzen.
- In den Flucht- und Rettungsplänen sind die tatsächlich im Objekt angebrachten Zeichen abzubilden.
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
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Sachgebiet "Grundlegende Themen der Organisation des Arbeitsschutzes" des Fachbereichs "Organisation des Arbeitsschutzes" der DGUV
Titelfoto: ©fineart-collection/Fotolia
Ausgabe: April 2016
DGUV Information 211-041
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Zweck der DGUV Information "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
Die DGUV Information "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" informiert in erster Linie über
- die Sicherheitsaussagen von Sicherheitszeichen sowie die zugehörigen Erläuterungen,
- den wirksamen betrieblichen Einsatz von Sicherheitszeichen und
- die Gestaltungsgrundsätze von Sicherheitszeichen.
Sie enthält darüber hinaus Beispiele zum betrieblichen Einsatz von Sicherheitszeichen.
2 Einleitung
Mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anhang 1.3 wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz über einen gleitenden Verweis für den Geltungsbereich der ArbStättV in nationales Recht umgesetzt. Die in der ArbStättV enthaltenen Festlegungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung werden in der ASR A1.3 konkretisiert.
Normative Grundlagen enthalten:
DIN EN ISO 7010 |
Grafische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen |
DIN 4844-2 |
Sicherheitskennzeichnung Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen |
DIN ISO 3864-1 |
Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen (ISO 3864-1:2011) |
DIN ISO 3864-3 |
Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Teil 3: Gestaltungsgrundlagen für grafische Symbole zur Anwendung in Sicherheitszeichen (ISO 3864-3:2012) |
DIN 4844-1 |
Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Teil... |