Mit Walzwerken lassen sich Gummi- und Kunststoffmassen mischen, plastifizieren und homogenisieren. Außerdem lassen sich Felle in gewünschten Dicken herstellen und Zuschlagstoffe einmischen. Walzwerke der Gummi- und Kunststoffindustrie kommen sowohl in der Produktion als auch - oft in kleineren Abmessungen - in Technika und Laboratorien zum Einsatz.
Walzwerke fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, in der die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen festgelegt sind. Für Walzwerke der Gummi- und Kunststoffindustrie liegt mit der DIN EN 1417 eine harmonisierte C-Norm vor, die die Anforderungen der Maschinenrichtlinie konkretisiert. Die DIN EN 1417 richtet sich mit umfassenden Vorgaben im Wesentlichen an Konstrukteure/innen und Hersteller. Für Auswahl und Betrieb von Walzwerken stellt die Betriebssicherheitsverordnung eine wesentliche Rechtsgrundlage dar.
In diesem Merkblatt sind für den Betreiber/die Betreiberin die wichtigsten Forderungen und Hinweise für die Auswahl und das sichere Betreiben von Walzwerken der Gummi- und Kunststoffindustrie zusammengefasst.
Sofern technische Lösungen beschrieben werden, zeigen diese beispielhaft, wie die Anforderungen der unterschiedlichen Vorschriften in der Praxis umgesetzt werden können. Dies schließt andere Lösungen, welche die gleiche Sicherheit auf andere Weise sicherstellen, nicht aus.
Das Merkblatt behandelt nur Gefährdungen sowie dazugehörige technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, die im unmittelbaren Umgang mit Walzwerken auftreten. Zu allgemeinen Anforderungen an Arbeitsplätze und Arbeitsumfeld (z. B. Anforderungen an Arbeitsstätten, Transportmittel, elektrische Betriebsmittel) wird auf die einschlägigen Vorschriften verwiesen. Wichtige Hinweise hierzu gibt das Merkblatt A 017 "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" der BG RCI. In den Abschnitten 4 und 5 dieser Schrift werden ausführlich Gefährdungen und mögliche Schutzmaßnahmen beschrieben. Anknüpfungspunkte sind dabei immer die in den Betrieben üblicherweise vorliegenden Kenntnisse und Erfahrungen.
In bestimmten Anwendungsfällen, wie beispielsweise beim Anbau neuer Peripherie- und Zusatzgeräte oder bei Eingriffen in die Steuerung, sind besondere Gefährdungen möglich. In der Regel ist es dann erforderlich, eine Prüfung auf das Vorliegen von wesentlichen Veränderungen durchzuführen und gegebenenfalls die Veränderungen im Rahmen einer Risikobeurteilung zu bewerten oder auch externe Fachleute hinzuzuziehen. In solchen Fällen wird in diesem Merkblatt lediglich auf die heranzuziehenden Vorschriften hingewiesen.
Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an Verantwortliche in Unternehmen als Betreiber/in der Walzwerke, an Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie an Beschaffende, Umrüstende und Anlagenplanende, Wartungspersonal, Einrichtende, Werkstattmeister und Werkstattmeisterinnen und Maschinenbedienende.
Es ist auch als Hilfe gedacht für
- das Erstellen von Betriebsanweisungen (Abschnitt 1.2 des Merkblatts A 017 und Abschnitt 4.6.1 sowie Anhang 1 dieser Schrift),
- die Durchführung von Unterweisungen (siehe Abschnitt 1.1 des Merkblatts A 017 und Abschnitt 4.6.1 dieser Schrift),
- die Durchführung innerbetrieblicher Sicherheitsprüfungen (siehe Abschnitt 4.1.11 und Anhang 2 dieser Schrift),
- die Planung und Durchführung von Notfallübungen.
Maschinenspezifische Begriffsdefinitionen können dem Abschnitt 3 des Merkblatts T 008 "Maschinen - Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" der BG RCI entnommen werden.
Abbildung 1: Walzwerk mit Stockblender
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Der Begriff "Walzwerk" wird für konstruierte und zu verschiedenen Anwendungszwecken vorgesehene Maschinen benutzt, die jedoch alle über mindestens ein Walzenpaar verfügen:
1. |
Systeme von mehreren nebeneinander horizontal angeordneten, gegebenenfalls beheizten und polierten Walzen, durch deren Spalt Material oder eine Schmelze von Material (Kunststoffe, Metalle, Papier) zum Zwecke der Folienherstellung oder Beschichtung hindurchgeführt wird. |
2. |
Angetriebenes Walzenpaar zum Herstellen von Gummimischungen, Plastifizieren, Homogenisieren, Vorwärmen und Vorbrechen von Kautschuk. |
3. |
Laborwalzwerke zur Herstellung von Fellen und/oder Mischungen aus Polymeren oder Elastomeren zu Prüf-, Kontroll- und Entwicklungszwecken mit Walzendurchmessern < 400 mm. |
In diesem Merkblatt sind für den Betreiber/die Betreiberin die wichtigsten Forderungen und Hinweise für die Auswahl und das sichere Betreiben von Walzwerken der Gummi- und Kunststoffindustrie zusammengefasst, im Folgenden "Walzwerke" genannt. Zusatzeinrichtungen wie Stockblender werden in einem eigenen Kapitel kurz abgehandelt.
Weitergehende Fragen zum Thema Walzwerke können an die BG RCI unter technische-sicherheit@bgrci.de gerichtet werden.