Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Nach 6-12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
Nach 6-12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 6 "Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
[Vorspann]
Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Exposition besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
3.1 Grenzwerte
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 900
|
CAS-Nr. |
Arbeitsplatzgrenzwert |
Bemerkungen |
ml/m³ (ppm) |
mg/m³ |
Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) |
75-15-0 |
10 |
38 |
hautresorptiv (TRGS 401) |
Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903
Arbeitsstoff |
Parameter |
Biologischer Grenzwert |
Untersuchungsmaterial |
Probennahmezeitpunkt |
Kohlendisulfid |
2-Thiothiazolidin -4-carboxylsäure (TTCA) |
8 mg/l |
Urin |
Expositionsende bzw. Schichtende |
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Angaben aus der KMR-Gesamtliste:
Kohlendisulfid |
Fruchtbarkeitsgefährdend RF3; Fruchtschädigend RE3 |
Empfehlungen der MAK-Kommission:
Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert)
|
MAK-Wert |
Bemerkungen |
ml/m³ (ppm) |
mg/m³ |
Kohlendisulfid |
5 |
16 |
Gefahr der Hautresorption Schwangerschaft: Gruppe B |
Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT)
|
Parameter |
BAT |
Untersuchungsmaterial |
Probennahmezeitpunkt |
Kohlendisulfid |
2-Thiothiazolidin-4-carboxylsäure (TTCA) |
4 mg/g Kreatinin |
Urin |
Expositionsende bzw. Schichtende |
Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge (R- und S-Sätze):
R 11 |
Leichtentzündlich |
R 36/38 |
Reizt die Augen und die Haut |
R 48/23 |
Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen |
R 62 |
Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen |
R 63 |
Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen |
S (1/2) |
Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt) |
S 16 |
Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen |
S 33 |
Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen |
S 36/37 |
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen |
S 45 |
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
3.3 Aufnahmewege
Die Aufnahme erfolgt durch die Atemwege und die Haut.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
[Vorspann]
Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, o...