Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Trichlorethen (Trichlorethylen) und Tetrachlorethen (Perchlorethylen) werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Dichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan sind in Anhang Teil 1 (2) aufgelistet. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 12-24 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen Nach 12-24 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchung Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Nur bei Trichlorethen:

Nachgehende Untersuchungen[2]
Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
Nach Beendigung der Beschäftigung

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin“ entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 14 "Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel“ durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
[2] Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Trichlorethen ab dem 01.01.2005 begonnen haben. Versicherte, die am Stichtag 01.10.1984 und/oder danach bis zum 31.12.2004 oberhalb der Auslöseschwelle exponiert waren, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an ODIN zu melden. Diese nachgehenden Untersuchungen sind in Abständen von weniger als 60 Monaten für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte vorzunehmen, die nach dem 1.10.1984 bzw. in den neuen Bundesländern nach dem 01.01.1991 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle überschritten wurde. Die Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren. .

3 Untersuchungsanlässe

[Vorspann]

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Trichlorethen oder Tetrachlorethen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn Tätigkeiten mit Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, ausgeübt werden. Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

3.1 Grenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 900[1]

  CAS-Nr. AGW Bemerkungen
ml/m³ (ppm) mg/m³
Trichlorethen 79-01-6 [2] [3]  
Tetrachlorethen 127-18-4 [4] [5] hautresorptiv (TRGS 401)
Dichlormethan 75-09-2 75 260  
1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 200 1100 hautresorptiv; ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht befürchtet zu werden

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903[6]

  Parameter BGW Untersuchungsmaterial Probennahmezeitpunkt
Trichlorethen Trichlorethanol 5 mg/l Vollblut Expositionsende bzw. Schichtende, bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten
Trichloressigsäure 100 mg/l Urin
Tetrachlorethen Tetrachlorethen 1 mg/l Vollblut vor nachfolgender Schicht
Dichlormethan CO-Hb 5 % Vollblut Expositionsende bzw. Schichtende
Dichlormethan 1 mg/l
1,1,1-Trichlorethan 1,1,1-Trichlorethan 550 μg/l Vollblut bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten, vor nachfolgender Schicht

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

[1] Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten. .
[2] zurzeit ist kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar. Zum Stand der Erkenntnisse zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe siehe "Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910“. .
[3] zurze...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge