Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Trichlorethen (Trichlorethylen) und Tetrachlorethen (Perchlorethylen) werden im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Dichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan sind in Anhang Teil 1 (2) aufgelistet. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung |
Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung |
Nach 12-24 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen |
Nach 12-24 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
• |
Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte |
• |
Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) |
• |
Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet |
Nur bei Trichlorethen: Nachgehende Untersuchungen |
• |
Nach Ausscheiden aus dieser Tätigkeit bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis |
• |
Nach Beendigung der Beschäftigung |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin“ entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 14 "Trichlorethen (Trichlorethylen) und andere Chlorkohlenwasserstoff-Lösungsmittel“ durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
[Vorspann]
Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Trichlorethen oder Tetrachlorethen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn Tätigkeiten mit Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, ausgeübt werden. Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
3.1 Grenzwerte
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 900
|
CAS-Nr. |
AGW |
Bemerkungen |
ml/m³ (ppm) |
mg/m³ |
Trichlorethen |
79-01-6 |
– |
– |
|
Tetrachlorethen |
127-18-4 |
– |
– |
hautresorptiv (TRGS 401) |
Dichlormethan |
75-09-2 |
75 |
260 |
|
1,1,1-Trichlorethan |
71-55-6 |
200 |
1100 |
hautresorptiv; ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht befürchtet zu werden |
Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903
|
Parameter |
BGW |
Untersuchungsmaterial |
Probennahmezeitpunkt |
Trichlorethen |
Trichlorethanol |
5 mg/l |
Vollblut |
Expositionsende bzw. Schichtende, bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten |
Trichloressigsäure |
100 mg/l |
Urin |
Tetrachlorethen |
Tetrachlorethen |
1 mg/l |
Vollblut |
vor nachfolgender Schicht |
Dichlormethan |
CO-Hb |
5 % |
Vollblut |
Expositionsende bzw. Schichtende |
Dichlormethan |
1 mg/l |
1,1,1-Trichlorethan |
1,1,1-Trichlorethan |
550 μg/l |
Vollblut |
bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten, vor nachfolgender Schicht |
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.