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DGUV Regel 108-601: Branche Einzelhandel / 3.1.6 Flucht- und Rettungswege

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Freie Flucht- und Rettungswege retten Menschenleben! Fluchtwege dienen dem sicheren Verlassen der Arbeitsstätte im Falle eines Notfalls, z. B. eines Brandes. An Gebäude mit regem Kundenverkehr werden höhere Anforderungen gestellt, damit Betriebsfremde, die nicht ortskundig sind, sich im Ernstfall orientieren und das Gebäude schnell verlassen können.

Abb. 27+28

Kennzeichnen Sie Flucht- und Rettungswege durch nachleuchtende Piktogramme und installieren Sie ggf. Sicherheitsbeleuchtungen.

Rechtliche Grundlagen
  • Bauordnungen der Länder, ggf. mit Sonderbauverordnungen (z. B. für Verkaufsstätten)
  • § 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A1.3)
  • "Türen und Tore" (ASR A1.7)
  • "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3)
  • "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" (ASR A3.4/7)

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 208-010 "Verschlüsse für Türen von Notausgängen"

 

Gefährdungen

Gefährdungen entstehen durch:

  • verschlossene Notausgangstüren
  • zugestellte Fluchtwege und blockierte Notausgänge (auch von außen, z. B. durch abgestellte Fahrzeuge)
  • Notausstiege, die nicht mehr zu nutzen sind, weil z. B. die zu öffnenden Gitter eingerostet sind
  • Fluchtwege und Notausgänge, die nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet sind
  • nicht oder schlecht sichtbare Fluchtwegzeichen, z. B. durch verdeckende Plakate oder defekte Leuchtmittel
Maßnahmen

Fluchtwege ermöglichen bei Feuer und anderen Gefahrenlagen eine rasche Flucht aus Gefahrenbereichen und ermöglichen es in der Regel zugleich den Rettungskräften schnell zu diesen Bereichen zu gelangen.

Evakuierungskonzept

Erstellen Sie ein Konzept zur Evakuierung von Personen im Notfall.

Abb. 29

Erstellen Sie bei Bedarf zusätzlich...

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