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Rechtliche Grundlagen |
- Betriebssicherheitsverordnung
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 - "Beleuchtung"
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 - "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, Punkt 8 Sicherheitsbeleuchtung"
- Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A3.4/3 - "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"
- Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A1.5/1,2 "Fußböden"
- Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A1.8 "Verkehrswege"
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Weitere Informationen |
- DIN EN 13201 "Straßenbeleuchtung"
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Allgemeines:
Arbeitsunfälle auf Wegen zwischen einzelnen Arbeitsbereichen und in den Arbeitsbereichen sind überproportional schwer. Der überwiegende Anteil der tödlichen Arbeitsunfälle entfällt auf den Bereich des innerbetrieblichen Transports.
1. Stolpern, Rutschen, Stürzen
Sind Wege und Arbeitsbereiche mangelhaft ausgeführt oder in schlechtem Zustand, besteht die Gefahr, zu stolpern, zu rutschen oder zu stürzen.
Ein mangelhafter Zustand liegt auch dann vor, wenn die erforderliche Beleuchtung nicht installiert wurde oder wegen fehlender Wartung nicht mehr den Vorschriften entspricht. Aufgrund dessen können die Gefährdungen für das Stolpern, Rutschen und Stürzen und die Gefährdung im innerbetrieblichen Verkehr zunehmen.
2. Absturz
Auf unzureichend gesicherten Wegen oder hochgelegenen Arbeitsbereichen (> 1 m Absturzhöhe) kann eine Gefährdung durch Absturz entstehen.
3. Herabfallende Gegenstände
Von Anlagenteilen auf Wege und Arbeitsbereiche herabfallende Gegenstände können Personen verletzen oder erschlagen.
4. Wettergeschehen
- Bei Vereisung, Raureif oder starkem Regen können Verkehrswege und Arbeitsplätze nicht mehr sicher begangen werden.
- Bei starkem Wind können Lastentransporte nicht mehr sicher durchgeführt werden.
- Bei starkem Nebel ist die Sichtweite eingeschränkt.
- Während Gewittern oder Stürmen ist der Aufenthalt auf exponierten Arbeitsplätzen, zum Beispiel auf höhergelegenen Arbeitsplätzen, wie Turmdrehkranen oder Gerüsten, mit Gefahren verbunden.
- Bei Niederschlägen kann die Arbeitskleidung durchnässen.
- Unter Einfluss von Kälte oder Wind kann der Körper unterkühlen.
- Durch Sonnenstrahlung kann die Haut geschädigt werden.
- Durch hohe Temperaturen kann der Körper überhitzen.
Zu 1. Stolpern, Rutschen, Stürzen
Bodenbeläge (z. B. aus Stahlplatten) müssen so beschaffen sein und verlegt werden, dass Stolpergefahren gar nicht erst entstehen. Wege und Arbeitsbereiche müssen im erforderlichen Umfang gereinigt und instandgehalten werden.
Die Mindestanforderungen für eine ausreichende künstliche Allgemeinbeleuchtung, besonders an die Beleuchtungsstärken, entnehmen Sie der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4.
Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein (siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 - "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", Punkt 8 Sicherheitsbeleuchtung).
Sicherheitsbeleuchtung dient dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen, wenn die künstliche Allgemeinbeleuchtung ausfällt. Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung finden Sie in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme". Sie enthält die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb.
Sicherheitsbeleuchtung ist für Rettungswege erforderlich.
Sicherheitsbeleuchtung ist ebenfalls für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung erforderlich, um ein gefahrloses Beenden der Tätigkeiten und ein Verlassen des Arbeitsplatzes zu ermöglichen (z. B. Messwarten und Steuerstände, nicht gesicherte heiße Bäder, Schmelzen, Tauchbecken, Gruben, beim Transport heißer Massen usw.).
Erforderlich ist ebenfalls eine ausreichende Beleuchtung der Straßen, Wege und Plätze (siehe u. a. DIN EN 13201).
Zu 2. Absturz
An Beschickungs-, Abstich-, Gießbühnen, Gießgruben und Laufstegen von Krananlagen dürfen Geländer nur dann fehlen, wenn es der Arbeitsablauf unbedingt erfordert. Sind Geländer nicht einsetzbar, müssen Sie Gefährdungen durch Absturz, Versinken usw. durch geeignete Ersatzmaßnahmen verhindern.
Zu 3. Herabfallende Gegenstände
Als Unternehmer oder Unternehmerin sorgen Sie dafür, dass Kamine, Dächer und Konstruktionsteile in der Art und Weise gereinigt werden, dass Ansätze und Ablagerungen keine Gefahr durch Herabfallen hervorrufen oder eine Beeinträchtigung der Statik nach sich ziehen. Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass während der Reinigungsarbeiten, bei denen Gefahr durch Herabfallen von Gegenständen besteht, der Gefahrbereich abgesperrt wird.
Anlagen und Einrichtungen, an denen Beschäftigte durch herabfallende Ansätze gefährdet werden können, müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet werden oder die Gefahrbereiche müssen abgesperrt sein. Diese Forderung wird zum Beispiel durch Schutzgerüste erfüllt...