3.2.9.1

Laderampen müssen entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung ausgelegt werden. [2]

3.2.9.2

Laderampen müssen mindestens einen Abgang aufweisen. Lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben. [3]

3.2.9.3

Laderampen müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu sind sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten, insbesondere in Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.

[1] Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.9 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
[2] Als Stand der Technik hat sich nach den bisherigen Erfahrungen bei Laderampen eine Mindestbreite von 0,80 m bewährt.
[3] Eine Laderampe mit mehr als 20 m Länge ist als lange Laderampe anzusehen.

Als Stand der Technik hat sich nach den bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass Abgänge als Treppen oder als geneigte, sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein sollten. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen sollten so gesichert sein, dass Versicherte nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können.

Die Neigung von sicher begeh- oder befahrbaren Rampen sollte ein Steigungsverhältnis von 1:8 (12,5 % oder ca. 7°) nicht überschreiten.

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