Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Betroffen sind von der Regelung in Anhang 1.10 alle Laderampen einer Arbeitsstätte, also erhöhte horizontale Flächen, die das Be- und Entladen von Fahrzeugen ohne große Höhenunterschiede ermöglichen (Abschn. 3.22 ASR A1.8). Nicht erfasst werden Kaianlagen, z. B. vor Lagerhäusern in Häfen. Es sind Maßnahmen zu treffen, damit die Beschäftigten bei der Arbeit nicht von Laderampen abstürzen, abspringen oder mit eingesetzten Transportmitteln über den Rampenrand abkippen.
Zu diesem Zweck und um ein Einquetschen von Personen durch Fahrzeuge bzw. Ladung auf der Rampe zu vermeiden, ist gemäß Abschn. 4.7 Abs. 2 ASR A1.8 eine Mindestbreite von Laderampen von 0,80 m ausnahmslos vorgeschrieben. Zusätzlich ist zur Breite in Abschn. 4.7 Abs. 1 festgelegt, dass bei Längsverkehr mit kraftbetriebenen Transportmitteln der Randzuschlag zur Breite des Transportmittels hinzuzurechnen ist, um die Rampenbreite zu ermitteln.
Insbesondere durch die Forderungen nach Abgängen (Abs. 2) und Schutzvorrichtungen gegen Absturz (Abs. 3) soll verhindert werden, dass die Beschäftigten wegen fehlender oder ungünstig gelegener Abgänge abspringen oder wegen sonstiger fehlender Schutzvorkehrungen von den Rampen herabfallen können. Daher sollen die Auf- und Abgänge auch möglichst nahe an den Be- und Entladestellen angeordnet sein (Abschn. 4.7 Abs. 3 ASR A1.8). Laderampen mit einer Länge von mehr als 20 m müssen – wenn betriebstechnisch möglich – an jedem Endbereich einen Abgang haben (Abschn. 4.7 Abs. 4 ASR A1.8).
Die Einschränkung "wenn möglich" bezieht sich dabei in erster Linie auf das Erfordernis der Platzierung der Abgänge an den Endbereichen. Sofern ein Endbereich durch eine Gebäudewand oder Mauer begrenzt wird oder ein Abgang an einem Endbereich aus anderen betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann der zweite Abgang auch an anderer Stelle der Rampe liegen. Verzichtet werden darf auf einen zweiten Abgang indes nur, wenn andernfalls die bestimmungsgemäße Nutzung der Rampe unzumutbar erschwert oder gar ausgeschlossen wird.
Laut Anhang 1.10 Abs. 3 sind zur einfachen und sicheren Benutzung grundsätzlich sämtliche Laderampen mit Absturzschutzvorrichtungen zu versehen, und zwar im Prinzip unabhängig von der Höhe der Rampen. Abschn. 4.7 Abs. 5 ASR A1.8 verweist auf die ASR A2.1, in der eine Gefährdung durch Absturz bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m als gegeben angesehen wird. Abschn. 4.7 Abs. 5 ASR A1.8 schreibt weiter vor, dass die Absturzsicherung bei Laderampen durch Umwehrungen – vorzugsweise durch Geländer – zu erfolgen hat. In Anhang 1.10 Abs. 3 heißt es noch, dass die Absturzsicherung "nach Möglichkeit" zu erfolgen habe. Laut Abschn. 4.7 Abs. 5 ASR A1.8 müssen u. a. Laderampenkanten, insbesondere Bereiche, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind, derart gesichert werden. Insgesamt kann das nur so verstanden werden, dass Laderampenkanten bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m an all den Stellen zwingend zu sichern sind, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
An ständigen Be- und Entladestellen werden während der Arbeitszeit tatsächlich ohne wesentliche Unterbrechungen Güter umgeschlagen. Hier sind Umwehrungen hinderlich und daher aus betriebstechnischen Gründen entbehrlich. Werden Be- und Entladestellen hingegen mit erheblichen Unterbrechungen nur einige Male pro Tag oder seltener genutzt, sind an diesen Stellen grundsätzlich (variable) Absturzsicherungen (z. B. verschiebbare Geländerteile, Steck- oder Klappgeländer) einzurichten. Diese müssen bei entsprechenden Unterbrechungen der Ladearbeiten leicht zu errichten und so ausgeführt sein, dass sie nach Errichtung in jedem Fall festen Halt bieten.
Neu ist seit März 2022 in Abschn. 6 ASR A1.8, dass Bereiche von Laderampen in denen Absturzgefahr besteht, nur von Personen betreten werden dürfen, die mit Tätigkeiten für die Dauer zum Be- bzw. Entladevorgang beauftragt sind und zuvor über die bestehenden Gefährdungen unterwiesen wurden.