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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
Vorbemerkung
Diese Regel erläutert § 10 des Arbeitsschutzgesetzes, § 4 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung und §§ 8 und 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Überwachung von allein arbeitenden Personen, die gefährliche Arbeiten ausführen, durch Personen-Notsignal-Anlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass in einem Notfall die notwendigen Rettungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden.
Aufgenommen wurde die Risikobeurteilung für den vorgesehenen Einzelarbeitsplatz; deren Ziel es ist, zu klären, ob Alleinarbeit zulässig ist oder ob sie erst nach zusätzlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zulässig wird.
Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regel findet Anwendung auf den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten gemäß DIN V VDE V 0825-1. Ein Verbot der Alleinarbeit bleibt durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen unberührt. Treffen andere Vorschriften oder Regeln für Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätze spezielle Maßnahmen bei Alleinarbeit, sind diese vorrangig zu beachten.
Der Einsatz einer PNA unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN V VDE V 0825-11 ist nur zulässig, sofern die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BGR/GUV-R 139 erfüllt sind; siehe Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032) Abschnitt 7.
1.2 Diese Regel findet keine Anwendung auf den Einsatz von
- Sprechfunkgeräten,
- Mobiltelefonen (Handys), die als Sende- und Empfangsgeräte für den drahtlosen Nachrichtenverkehr dienen,
- Personenruf-Funkanlagen, die als Sende- und Empfangsgeräte zur drahtlosen Übermittlung von Nachrichten dienen,
- Personenwarngeräten, die zur Warnung vor Gefahrenzuständen dienen, z. B. Gaswarngeräte,
- Notsignalgeräte, die als optische oder akustische Signalgeräte ohne Empfangszentrale in Sicht- oder Hörweite zu anderen Personen eingesetzt werden,
- Telefon-Notrufanlagen, die als Signalgeräte in Verbindung mit Telefonwählgeräten zur automatischen Anwahl der Notrufnummer eingesetzt werden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) sind Einrichtungen zum Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmsignalen in Notfällen. Sie bestehen aus Personen-Notsignal-Geräten (PNG) in Verbindung mit einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ). Personen-Notsignal-Anlagen mit der Möglichkeit der Sprachkommunikation werden als PNA-S bezeichnet. |
2. |
Personen-Notsignal-Geräte (PNG) sind von gefährdeten Personen zu tragende drahtlose Signalgeber, die im Notfall willensabhängig und willensunabhängig in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale einen Personen-Alarm auslösen. Personen-Notsignal-Geräte mit der Möglichkeit der Sprachkommunikation werden als PNG-S bezeichnet. |
3. |
Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ) ist die Einrichtung, in der Notsignale der Personen-Notsignal-Geräte empfangen und verarbeitet werden. Personen-Notsignal-Empfangszentralen mit der Möglichkeit der Sprachkommunikation werden als PNEZ-S bezeichnet. |
4. |
Notsignal ist ein Signal, das Personen-Alarm in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale auslöst. |
5. |
Die Notsignaltaste am Personen-Notsignal-Gerät dient der Auslösung eines willensabhängigen Personen-Alarms. |
6. |
Willensabhängiger Personen-Alarm ist ein optisches und akustisches Signal, das im Notfall durch gewollte manuelle Aktivierung des Personen-Notsignal... |