Spritzgießmaschinen werden meist nicht als einzeln arbeitende Maschinen betrieben. Durch die zunehmende Automatisierung werden die Maschinen mit diversen Peripheriegeräten, wie zum Beispiel Entnahmegeräten, Industrierobotern, Förderbändern oder Montagegeräten, ausgestattet. Durch deren Ein- und Anbau können neue Gefährdungen entstehen, die zu Unfällen führen.
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
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Abb. 52 a + b
Beispiele für Peripheriegeräte im Spritzgießbetrieb
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 213-054 "Maschinen - Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" mit den Checklisten T 008-1 ff der BG RCI
- DGUV Test Information, wesentliche Veränderung von Produkten, www.dguv.de/dguv-test (Webcode: m232197)
- Merkblatt T009 "Sicheres Betreiben von Spritzgießmaschinen" der BG RCI
- Interaktive Arbeitshilfe "Wesentlichen Veränderung von Maschinen" der BG RCI unter www.bgrci.de/fachwissen-portal/themenspektrum/maschinensicherheit/interpretationen-zu-vorschriften
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Durch die Erweiterung von Spritzgießmaschinen mit zusätzlichen Anbau- und Peripheriegeräten wie Entnahmegeräten, Industrierobotern, Förderbändern, Montageeinrichtungen und Beistellmühlen können neue Gefahrenstellen entstehen. Diese müssen dann im Rahmen einer Anpassung der Gefährdungsbeurteilung bewertet und erforderliche Schutzmaßnahmen wie zusätzliche Verdeckungen oder Schutzzäune festgelegt und umgesetzt werden.
Dabei muss darauf geachtet werden, dass das sicherheitstechnische Niveau der erforderlichen Schutzmaßnahmen (u. a. Schutzeinrichtungen, Sicherheitskreise) bzgl. der einzelnen Gefahrenbereiche gegeben ist. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass das sicherheitstechnische Niveau der Spritzgießmaschine nicht verringert wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn eine neue Gesamtheit von Maschinen entsteht oder eine wesentliche Veränderung vorgenommen wurde, kann die bestehende Konformitätserklärung ihre Gültigkeit verlieren.
Im ungünstigen Fall werden Sie zum Hersteller der wesentlich veränderten Maschine und müssen ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Dies gilt auch, wenn Sie die veränderte Maschine nur im eigenen Unternehmen betreiben. Das bisherige CE-Zeichen wird in diesem Fall ungültig. Man spricht auch vom "Eigenbau". Sie sollten deshalb im Zweifelsfall eine Expertin oder einen Experten hinzuziehen. Die zuständige Aufsichtsperson Ihres Unfallversicherungsträgers kann Sie hierbei beraten.
Alle Maßnahmen, die der Erhöhung der Sicherheit dienen, fallen nicht unter den Sachverhalt der wesentlichen Veränderung.
Prüfen Sie vor Beschaffung und Anbau von Peripheriegeräten, ob sich neue Gefährdungen ergeben und die Konformität für die gegebenenfalls neu entstandene Maschine noch gegeben ist. Diese Prüfung auf wesentliche Veränderung der Maschine kann anhand der interaktiven Arbeitshilfe "Wesentliche Veränderung an Maschinen" durchgeführt werden, die Sie im Fachwissen-Portal der BG RCI unter www.bgrci.de/fachwissen-portal/themenspektrum/maschinensicherheit/interpretationen-zu-vorschriften/ finden.
Beste Praxis
Das nachfolgende Diagramm gibt Ihnen erste Hinweise zum Thema "wesentliche Veränderungen", weitere Hinweise zu diesem Thema enthält das Merkblatt T 008-0 der BG RCI.
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Abb. 53
Ablaufschema "wesentliche Veränderung" von Maschinen. Weitere Details zum Thema sind im Fachwissen-Portal der BG RCI und der Informationsschrift "Wesentliche Veränderung von Maschinen" der BG RCI zu finden.