(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen sowie die Rettung von Versicherten aus Kontrollbereichen und Bereichen mit besonderen Sicherungsanforderungen ist insbesondere dadurch sicherzustellen, daß

  • Türen, die besonderen Sicherungsanforderungen genügen müssen, auch bei Energieausfall sicher zu öffnen sind,
  • Vereinzelungsanlagen im Verlauf von Rettungswegen umgangen oder aufgehoben werden können,
  • die Kennzeichnung von Rettungswegen durch zusätzliche Bodenmarkierungen erfolgt.
 

(2) Rettungswege aus Kontrollbereichen und Bereichen mit besonderen Sicherungsanforderungen müssen unter Berücksichtigung der besonderen Einrichtungen nach Absatz 1 auf möglichst kurzem Wege ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

 

(3) Rettungswege aus dem Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren dürfen durch Personenschleusen nach § 12 geführt und durch diese unterbrochen werden.

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