(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Herstellen, Umbauen, Instandhalten und das Abwracken von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie für hierzu erforderliche schiffbauliche Einrichtungen.

 

(2) § 28 gilt nicht für Arbeiten nach Anhang V Nr. 1 “Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern” der Gefahrstoffverordnung, ausgenommen § 28 Abs. 1, soweit es das Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung betrifft.

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