(1) Unterkunfts-, Aufenthalts- und Arbeitsräume auf Wasserfahrzeugen müssen auch im Gefahrfall jederzeit schnell und sicher verlassen werden können.

 

(2) Notausgänge müssen gekennzeichnet und leicht erreichbar sein. Sie müssen einen Mindestquerschnitt von 0,36 m2 haben, wobei eine Abmessung nicht kleiner als 50 cm sein darf.

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