Zusammenfassung
In der Betriebsanweisung regelt das Unternehmen den Umgang der Beschäftigten mit gefährlichen chemischen oder biologischen Stoffen, Maschinen und Fahrzeugen sowie bestimmte Verfahren und Arbeitsabläufe. Ziel ist es, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie muss in schriftlicher Form vorliegen.
Die Betriebsanweisung ist keine Betriebsanleitung: Im Gegensatz zur Betriebsanweisung wird die Betriebsanleitung vom Hersteller einer Anlage bzw. eines Arbeitsmittels erstellt und enthält Informationen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden sowie zu Montage und Inbetriebnahme, über vorgesehene Betriebsbedingungen, Wartung und Instandsetzung. Die Betriebsanleitung kann jedoch als Grundlage für die Betriebsanweisung dienen.
Das Erstellen von Betriebsanweisungen gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, Beschäftigte müssen sie befolgen:
- § 9 ArbSchG: Betriebsanweisungen für besonders gefährliche Tätigkeiten
- § 12 BetrSichV: Betriebsanweisungen für Maschinen
- § 14 GefStoffV i. V. mit TRGS 555: Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
- § 14 BioStoffV: Betriebsanweisungen für Biostoffe
- § 15 DGUV-V 1: Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten ("… haben die ... Anweisungen des Unternehmers zu befolgen").
- DGUV-I 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen"
- DGUV-I 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung"
- Verschiedene berufsgenossenschaftliche Vorschriften fordern zusätzlich Betriebsanweisungen für bestimmte Tätigkeiten bzw. Arbeitsmittel (vgl. DGUV-I 211-010).
1 Form und Inhalt
Betriebsanweisungen müssen schriftlich vorliegen, und zwar in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten, d. h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind evtl. Übersetzungen erforderlich. Betriebsanweisungen müssen auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein und beziehen sich z. B. auf eine bestimmte Anlage, ein Verfahren oder den Einsatz eines Gefahrstoffs für betroffene Beschäftigte, also objekt- und adressatenbezogen. Sie müssen konkret abgefasst sein, damit Beschäftigte sie in praktisches Handeln und Verhalten umsetzen können, z. B. genaue Bezeichnung von Behälter und Standort zur Entsorgung von Abfällen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sollten beim Erstellen von Betriebsanweisungen einbezogen und Beschäftigte beteiligt werden.
Grundsätzlich sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
- Instandhaltung
- Folgen der Nichtbeachtung
Für Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV legt die TRGS 555 konkrete Inhalte fest:
- Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
- Bezeichnung des Gefahrstoffs bzw. der Inhaltsstoffe: Empfehlenswert ist die Angabe von Handelsname, CAS-Nummer und chemischer Bezeichnung
- Gefahren für Mensch und Umwelt, z. B. H- und EUH-Sätze, Gefahrenpiktogramme
- Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, z. B. persönliche Schutzausrüstung, Gebote und Verbote. Empfohlen werden auch Beschäftigungsbeschränkungen, z. B. für Jugendliche oder schwangere und stillende Frauen sowie Einschränkungen bei der Verwendung
- Verhalten im Gefahrfall, z. B. Brand, Leckagen
- Angaben zur Ersten Hilfe, Notrufnummern, Ersthelfer
- Sachgerechte Entsorgung
Mit der Umsetzung der CLP-Verordnung 1272/2008/EG zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen müssen Gefahrenpiktogramme, H- und P-Sätze sowie Signalwörter verwendet werden. Für Gebinde aus Lagerbeständen mit "alter" Kennzeichnung können entsprechende Betriebsanweisungen so lange verwendet werden, bis sie durch Gebinde mit "neuer" Kennzeichnung ersetzt werden. Die dazugehörigen Betriebsanweisungen müssen dann aktualisiert werden.
Folgende Inhalte für Betriebsanweisungen für Biostoffe sind Pflicht (§ 14 BioStoffV):
- Gefahren für Beschäftigte (u. a. Art der Tätigkeit, am Arbeitsplatz verwendete oder auftretende Biostoffe)
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (u. a. innerbetriebliche Hygienevorgaben, Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition, Tragen, Verwenden und Ablegen von PSA)
- Verhalten und Maßnahmen bei Verletzungen, Unfällen und Betriebsstörungen, innerbetriebliche Meldung, Erste Hilfe
- Sachgerechte Inaktivierung oder Entsorgung von Biostoffen und kontaminierten Arbeitsmitteln
Piktogramme, Symbole, Gebots-, Verbots- und Warnzeichen machen die Inhalte leichter verständlich, sie sollten der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" entsprechen.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Die äußere Form von Betriebsanweisungen ist nicht festgelegt, sie sollten jedoch übersichtlich gestaltet sein. Unternehmen können selbst festlegen, welche Farben sie für welche Art von Betriebsanweisung verwenden. Sie sollten jedoch innerhalb eines Unternehmens grafisch einheitlich gest...