Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen sind einzusetzen, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert oder ausreichend begrenzt werden können (Anhang 1.3 Abs. 1). Die Kennzeichen sind international in hohem Maße standardisiert, damit sie ihre Funktion unabhängig von Sprache und Herkunftsland der Beschäftigten erfüllen können. In Anhang 1.3 ArbStättV finden sich nur wenige allgemeine Grundsätze. Für alle Einzelheiten wird auf die sehr detaillierte europäische Richtlinie 92/58/EWG in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Der Inhalt dieser Richtlinie ist damit auf jeweils aktuellem Stand national direkt verbindlich, ohne dass es bei Änderungen der Richtlinie einer Anpassung des nationalen Rechts bedarf.
Die detaillierten Vorgaben der Richtlinie einschließlich der grafischen Gestaltung der einzelnen Zeichen sind seit 2007 auch in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 umgesetzt worden. Mit der Anwendung dieser ASR erfüllt der Arbeitgeber die Mindestanforderungen der Richtlinie 92/58/EWG. Im Februar 2013 wurde eine deutlich überarbeitete ASR A1.3 in Kraft gesetzt. Dabei ging es vor allem um eine Anpassung an die international und europaweit genormten Zeichen der DIN EN ISO 7010. Neue sowie veränderte Zeichen wurden in das Regelwerk aufgenommen. Außerdem wurde die Darstellung des Flucht- und Rettungsplans an die Norm DIN ISO 23601 angepasst. Mit der Überarbeitung der ASR A1.3 im März 2022 (GMBl. 2022, S. 242) hat sich der Bestand an Zeichen nochmal geringfügig verändert. Vor allem aber sind wegen der Aufhebung der ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" und Verteilung der Inhalte auf andere ASR auch in die ASR A1.3 Inhalte überführt worden. Hier finden sich seitdem in Abschn. 5.1 Abs. 7 ASR A1.3 verschärfte lichttechnische Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen sowie in Abschn. 6 Abs. 2 ASR A1.3 konkrete Regeln über den graphischen Inhalt von Flucht- und Rettungsplänen.
Die Notwendigkeit und die Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft und festgelegt werden (Abschn. 2 ASR A1.3). Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung ist laut Bekanntmachung des BMAS im Februar 2013 auch die Frage, ob nach Änderung mehrerer Sicherheitszeichen in der ASR A1.3 im Februar 2013 weiterhin noch in bestehenden Arbeitsstätten die alten Zeichen angewendet werden können. Der Arbeitgeber kann in der Gefährdungsbeurteilung feststellen, dass die alten Zeichen weiterhin ihren Zweck gleichermaßen wie die neuen Zeichen erfüllen.
Werden Menschen mit Behinderungen beschäftigt – insbesondere mit Seh- oder Hörbehinderungen – so ist zusätzlich der Anhang A1.3 ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" zu beachten. Bei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist in diesen Fällen das "Zwei-Sinne-Prinzip" zu berücksichtigen. Informationen müssen demnach mindestens für 2 der 3 Sinne "Hören, Sehen, Tasten" zugänglich sein.