Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Weiter enthält der Anhang ergänzende Anforderungen an nicht allseits umschlossene Arbeitsstätten und im Freien liegende Arbeitsplätze (Anhang 5.1) sowie an Baustellen (Anhang 5.2).
3.5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien (Anhang 5.1)
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien auf dem Gelände eines Betriebes unterliegen nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung insgesamt. Für diese Arbeitsplätze gelten sowohl die Rahmenvorschriften als auch die Bestimmungen des Anhangs der ArbStättV, soweit sich der jeweilige Geltungsbereich nicht auf umschlossene Räume beschränkt. Zusätzlich dienen die besonderen Maßgaben des Anhangs 5.1 dem Schutz vor äußeren Witterungseinflüssen bei Tätigkeiten außerhalb umschlossener Räume und vor sonstigen unzuträglichen Einwirkungen, die im Freien auftreten.
Nicht allseits umschlossen sind Arbeitsstätten, die nicht von allen Seiten eingefasst sind, also Räume, die einseitig oder mehrseitig keine Wände haben (z. B. Läden mit offener Front, Räume mit dauerhaft offenen Toren). Im Freien liegen Arbeitsplätze, die sich außerhalb geschlossener Gebäude oder nicht allseits umschlossener Räume auf dem Betriebsgelände befinden (z. B. Arbeitsplätze auf Dächern, überdachte Arbeitsbereiche an Tankstellen).
Die Arbeitsplätze in nicht umschlossenen Arbeitsstätten und die im Freien liegenden Arbeitsplätze müssen bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdungen erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Anhang 5.1 Satz 1 und 2 verlangt weitgehenden Wetterschutz. Zugänge und Arbeitsplätze sind so weit wie (technisch) möglich gegen Witterungseinflüsse (Kälte, Hitze, Wind, Nässe, Sonneneinstrahlung, Niederschläge) abzuschirmen. Ist das nicht möglich, sind die Beschäftigten mit hinreichenden persönlichen Schutzausrüstungen auszustatten (Anhang 5.1 Satz 2), die das körperliche Wohlbefinden vor schädlichen Einflüssen bewahren. Nähere Bestimmungen zu geeigneten Schutzausrüstungen enthält die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV).
Im Übrigen sind die Beschäftigten nach Anhang 5.1 Satz 3 vor sonstigen schädlichen Einwirkungen von außen (z. B. Gase, Dämpfe, Staub, Lärm oder unzuträgliche mechanische Schwingungen) zu schützen. Es geht hier um Einflüsse von außerhalb des Betriebsgeländes, denen Beschäftigte wegen der Offenheit ihres Arbeitsplatzes ausgesetzt sind. Weitestgehender Schutz ist bereits durch bauliche oder technische Vorkehrungen zu schaffen. Sind die Gefahren durch bauliche und technische Maßnahmen nicht auszuschließen, sind den Beschäftigten auch insoweit zusätzlich geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
3.5.2 Baustellen (Anhang 5.2)
Auch Baustellen werden vom Arbeitsstättenbegriff des § 2 Abs. 1 ausdrücklich erfasst. Dementsprechend gelten die Rahmenvorschriften und der Anhang der ArbStättV auch für Baustellen. Witterungseinflüsse, aufgrund des Baufortschritts ständig wechselnde Arbeitsbedingungen und ein nur provisorischer Charakter von Baustellen begründen jedoch zudem besondere bauspezifische Schutzanforderungen. Um den speziellen Verhältnissen und Bedürfnissen der Beschäftigten auf Baustellen Rechnung zu tragen, bestimmt Anhang 5.2 daher zusätzliche Anforderungen. Umgesetzt werden Teile des Anhangs IV der europäischen Baustellenrichtlinie 92/57/EWG. Von wesentlicher Bedeutung sind zudem die Allgemeinen Anforderungen des Bauordnungsrechts an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen, insbesondere Vorschriften über das Einrichten von Baustellen (vgl. § 3a Abs. 4 ArbStättV) sowie die einschlägigen Regelungen der DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" und der DGUV-V 38 "Bauarbeiten", die seit dem 1.4.2020 grundlegend überarbeitet gilt. Daneben enthalten die meisten Technischen Regeln für Arbeitsstätten einen eigenen Abschnitt, der zum jeweiligen Thema abweichende oder ergänzende Anforderungen für Baustellen aufstellt.
In Anhang 5.2 Abs. 1 geht es zunächst ganz überwiegend um spezielle Regelungen für Sanitär- und Pausenräume im Hinblick auf Baustellen. Es gelten insoweit die Anhänge 4.1 und 4.2 auch für Baustellen. Wegen der Besonderheiten auf Baustellen werden zusätzliche Anforderungen gestellt. So muss gemäß Anhang 5.2 Abs. 1 Buchst. a) das Umkleiden, Waschen und Wärmen gegen Witterungseinflüsse geschützt stattfinden können. Das bedeutet vor allem für die kalte Jahreszeit, dass mobile Anlagen, die typischerweise zur Verfügung gestellt werden, entsprechend gedämmt bzw. beheizt sein müssen. Auch außerhalb der kalten Jahreszeit sind die Heizeinrichtungen betriebsbereit zu halten. Allerdings sieht Abschn. 5 ASR A3.5 für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräume auf Baustellen die abweichende Regelung vor, dass in den Räumen eine Lufttemperatur von +18 Grad Celsius ausreicht, wenn während der Nutzung eine Lufttemperatur von +21 Grad Celsius erreicht werden kann.
Der Standort der Pauseneinrichtung muss an ungefährdeter Stelle leicht zu erreichen sein; d. h. möglichst inner...