Um Gefahren abzuwenden sind neben den konkreten Schutzmaßnahmen gegen die einzelnen Gefährdungen grundsätzliche Aspekte beim Arbeiten in engen Räumen zu betrachten. Dazu gehören insbesondere:
- die Gestaltung der Zugänge,
- Festlegung von Rettungsmaßnahmen,
- die wirksame Überwachung der festgelegten Schutzmaßnahmen.
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
2.2.1 Planung der engen Räume unter Berücksichtigung späterer Arbeiten
Die Belange des Arbeitens in engen Räumen sind bei der Planung und Errichtung der Anlagen zu berücksichtigen. Das gilt besonders für:
- die Gestaltung der Zugänge,
- die Gestaltung der Anschlagpunkte bzw. der Anschlagkonstruktionen der persönlichen Schutzausrüstungen,
- Möglichkeiten des Abtrennens z. B. der Zu- und Abgangsleitungen.
Arbeiten in engen Räumen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das Ein- und Aussteigen sowie das Retten der Beschäftigten sichergestellt ist. Bei engen Räumen sollten mind. 2 Zugangsöffnungen vorhanden sein, die wenigstens 0,2 m² groß sind, wobei keine der Abmessungen 400 mm unterschreiten sollte.
Mannlöcher mit kleinen Durchmessern
Falls Behälter und Silos älterer Bauart Mannlöcher mit geringeren Durchmessern besitzen, sind sie, wenn möglich, den vorstehend genannten Abmessungen anzupassen. Anderenfalls sind besondere Rettungsmaßnahmen erforderlich.
2.2.2 Aufsichtführender
Es muss festgelegt werden, wer die organisatorischen Maßnahmen durchführt und wer als Aufsichtführender fungiert. Der Aufsichtführende muss eine geeignete Person sein, die die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen überwacht. Erforderliche Kontrollen vor und während der Arbeit müssen in angemessenen Zeitabständen vom Aufsichtführenden durchgeführt werden. Der Aufsichtführende muss sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe der Arbeiten aufhalten, jedoch kurzfristig verfügbar sein.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die beteiligten Personen über die Gefährdungen, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und über Maßnahmen im Notfall informieren. Nach Beendigung der Arbeiten müssen die Schutzmaßnahmen aufgehoben werden, damit der Raum wieder seiner Bestimmung übergeben werden kann. Im Allgemeinen wird eine Fertigmeldung der Arbeiten durch den Aufsicht Führenden erfolgen, sodass die Aufhebung der Schutzmaßnahmen veranlasst werden kann.
2.2.3 Rettungsmaßnahmen
Es müssen Rettungsmaßnahmen festgelegt werden, die von den für die Rettung vorgesehenen Personen trainiert werden müssen. Training ist insbesondere erforderlich für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zum Retten, für die Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen, für Maßnahmen zur Ersten Hilfe sowie für die Benutzung von Atemschutzgeräten.
Rettungseinrichtungen wie Tragen, Tragwannen oder Dreiböcke sind in der Nähe der Arbeitsstelle einsatzbereit zu halten. In Abhängigkeit von den Rettungseinrichtungen ist im Bereich der Zugangsöffnungen zu den engen Räumen ausreichender Bewegungsraum freizuhalten.
2.2.4 Sicherungsposten
Es muss ein Sicherungsposten eingesetzt werden, der mit den im engen Raum Tätigen ständige Verbindung hält. Ständige Verbindung besteht i. d. R. bei einer Sichtverbindung. Ist keine Sichtverbindung möglich, kann eine ständige Verbindung auch über andere Mittel erreicht werden, z. B. Sprechverbindung oder Signalleinen. Der Sicherungsposten muss mit den Notfallmaßnahmen vertraut sein und jederzeit Hilfe herbeiholen können. Ein Sicherungsposten ist nicht notwendig, wenn keine Gefährdungen durch Stoffe und Einrichtungen auftreten und Personen den engen Raum ohne fremde Hilfe schnell verlassen können und kein Sauerstoffmangel auftreten kann.
2.2.5 Erlaubnisschein
Vor Beginn der Arbeiten in engen Räumen muss ein Erlaubnisschein (manchmal auch als Befahrerlaubnis bezeichnet) ausgestellt werden, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Der Aufsichtführende, der Sicherungsposten und – sofern vorhanden – der Verantwortliche eines Auftragnehmers (Fremdunternehmen) müssen durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen bestätigen. Der Erlaubnisschein wird i. d. R. vom Betreiber bzw. Nutzer des Behälters, Silos oder engen Raumes ausgestellt. In Ausnahmefällen kann der Erlaubnisschein auch vom Unternehmer des durchführenden Unternehmens ausgestellt werden. Solche Ausnahmen können z. B. sein:
- nichtgewerbliche Nutzung eines Behälters, Silos oder engen Raumes, z. B. eines Öltanks in einem Wohnhaus,
- Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, deren Besitzer nicht bekannt sind, z. B. bei Sanierungsarbeiten in stillgelegten Unternehmen,
- Arbeiten, bei denen der Betreiber nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Arbeitsunterbrechungen
Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, z. B. Wiederaufnahme der Arbeit am nächsten Tag, oder nach Wechsel der an den Arbeiten beteiligten Mitarbeiter (z. B. Schichtwechsel) oder Wechsel des Fremdunternehmens, ist der Erlaubnisschein neu auszustellen bzw. zu verlängern.
Betriebsanweisung statt Erlaubnisschein
Der Erlaubnisschein kann durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen u...