Wir hoffen alle, dass es nie passieren wird. Aber Brände, Explosionen und Unfälle mit Gefahrstoffen können plötzlich auftreten und uns jederzeit überraschen.
Damit Beschäftigte im Falle eines Brandes richtig reagieren, müssen gut geplante Übungen zur Evakuierung der Beschäftigten durchgeführt werden.
Gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen und in angemessenen Zeitabständen Übungen durchführen.
Außerdem relevant:
- ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung"
- ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"
- DGUV-I 205-033 "Alarmierung und Evakuierung"
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