Im Arbeitsschutz gilt das S-T-O-P-Prinzip (Substitution – Technische Maßnahme – Organisatorische Maßnahme – Personenbezogene Maßnahme), das auf § 4 Nr. 2 ArbSchG basiert. Wie Exoskelette in das Schutzschema des S-T-O-P-Prinzips einzuordnen sind, ist aufgrund der oben beschriebenen Rechtslage noch unklar. Offen ist insbesondere, ob es sich um eine technische oder eine personenbezogene Maßnahme handelt.

Dass Beschäftigte Exoskelette direkt am Körper tragen, spricht nach Meinung vieler Fachleute zunächst einmal für eine Einordnung als personenbezogene Schutzausrüstung, denn Maschine und Mensch wirken direkt zusammen und das Gerät muss an seinen Träger persönlich angepasst werden. Das bedeutet gleichzeitig: Wenn ein Arbeitgeber Exoskelette in seinem Betrieb anwendet, dann muss er zunächst erwägen, ob der betreffende Arbeitsprozess nicht vollständig substituiert werden kann oder aber technische und organisatorische Maßnahmen der Einführung eines Exoskeletts vorgezogen werden können. Grundsätzlich aber gilt: Ein Exoskelett darf nicht als Maßnahme verwendet werden, um eine bereits festgestellte Gefährdung so zu reduzieren oder zu beseitigen, dass dadurch die Tätigkeit erst ermöglicht wird – es sei denn, es handelt sich um eine Persönliche Schutzausrüstung.

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