Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Die maximal zulässige Länge eines Fluchtweges beträgt grundsätzlich 35 m. D. h., dass von jedem Punkt eines Raumes nach höchstens 35 m (in Luftlinie gemessen) ein gesicherter Bereich bzw. der Außenbereich zu erreichen sein muss. Unter "gesichertem Bereich" ist ein rauchdicht abgetrenntes Treppenhaus oder der mit einer Brandschutztür gesicherte Übergang in einen benachbarten Brandabschnitt zu verstehen.
Durch Einbauten (Anlagen, Maschinen, Lagerbereiche, Unterteilung in Büroräume) kann der Fluchtweg maximal auf das 1,5-Fache verlängert werden.
Länge Rettungsweg Luftlinie |
Räumlichkeiten |
35 m |
in Räumen ohne oder mit normaler Brandgefährdung sowie in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen |
25 m |
in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen |
10 m |
in Räumen, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe besteht |
Tab. 1: Länge von Fluchtwegen nach ASR A2.3
Länge Rettungsweg Luftlinie (Lauflänge max. 1,5-fach) |
Räumlichkeiten |
Rechtsgrundlagen |
35 m |
in Wohn-, Verwaltungsgebäuden, Gewerbe, Industrie sowie in Arbeitsräumen ohne oder mit normaler Brandgefährdung sowie in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen |
nach LBO und ASR |
25 m |
in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung und ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen |
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10 m |
in Räumen, in denen eine Gefährdung durch explosivstoffgefährliche Stoffe besteht |
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25 m |
in Geschäftshäusern |
nach Sonderbauverordnungen |
20 m |
in Hochhäusern usw. |
Tab. 2: Maximal zulässige Länge von Fluchtwegen
Für Räume, in denen eine andere Gefährdung als den in Tab. 1 aufgeführten besteht, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der geltenden Technischen Regeln ermittelt werden, ob gegebenenfalls eine geringere Länge des Fluchtweges erforderlich ist, z. B. bei Lagerung und Verwendung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gemäß TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
Soweit aus dem Bauordnungsrecht, wo z. T. erhebliche Ermessensspielräume bestehen, im Einzelfall für ein Objekt eine längere Wegstrecke zulässig ist und die Gefährdungsbeurteilung nicht dagegen spricht, darf nach ASR A2.3 die Maßgabe des Bauordnungrechts bevorzugt werden.
Rauchdichte Zwischentüren
Nach Landesbauordnungen müssen Flure von über 30 m Länge in der Mitte durch selbstschließende und rauchdichte Türen unterteilt werden, die ausdrücklich nicht abschließbar sein dürfen.
Gefangene Räume
Gefangene Räume sind nur im Ausnahmefall zulässig. Auch Büroräume, die lediglich über ein Vorzimmer erreichbar sind, sollten deshalb zusätzlich einen unmittelbaren Ausgang zum Flur haben. Ausnahmen sind allerdings vertretbar, z. B. wenn wenig Menschen betroffen sind, wenn eine Sichtverbindung gegeben und die Brandlast im Vorraum gering ist oder bei Räumen mit i. d. R. kurzen Aufenthaltszeiten (z. B. Toiletten) usw. Es muss dafür gesorgt werden, dass in gefangenen Räumen eine Gefahrensituation in den vorgelagerten Bereichen sicher wahrnehmbar ist.