Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Soweit Fluchtwege nach Arbeitsstättenrecht betroffen sind, sind die Bestimmungen der ASR A2.3 maßgeblich gegenüber den allgemeineren Angaben der Landesbauordnungen:
Spalte A |
Spalte B |
Spalte C |
Personenzahl |
Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen |
Lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen |
bis 5 |
0,80 m |
0,90 m |
bis 20 |
0,90 m |
1,00 m |
bis 50 |
0,90 m |
1,20 m |
bis 100 |
1,00 m |
1,20 m |
bis 200 |
1,05 m |
1,20 m |
bis 300 |
1,65 m |
1,80 m |
bis 400 |
2,25 m |
2,40 m |
Tab. 3: Breite von Hauptfluchtwegen in Abhängigkeit von der Gesamtzahl der Personen im Einzugsgebiet
Bei Einzugsgebieten von mehr als 200 Personen sind Zwischenwerte der Mindestbreiten (ermittelt durch lineare Interpolation) zulässig.
Die lichte Mindestbreiten des Hauptfluchtweges nach Tab. 3, Spalte C, darf durch kurze Einbauten oder Einrichtungen, z. B. Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge, die Maße nach Spalte B nicht unterschreiten.
Für Hauptfluchtwege, die ausschließlich zur Flucht bestimmt sind, dürfen die lichten Mindestbreiten nach Tab. 3, Spalte C, auf die Werte der lichten Mindestbreiten für Durchgänge nach Spalte B der Tab. 3 reduziert werden. Solche Hauptfluchtwege können z. B. Fluchttunnel, Gänge und Außentreppen sein, die nur zur Evakuierung vorgesehen sind. Eine weitere Einengung durch kurze Einbauten oder Einrichtungen ist dann aber nicht mehr zulässig.
Abweichend gilt für Fluchtwege aus besonderen Bereichen:
Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen |
0,60 m |
Nebengänge von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand |
0,75 m |
Türen von Toilettenzellen und von Toilettenräumen mit nur einer Toilette entsprechend ASR A4.1 |
0,55 m |
Die lichte Höhe von Hauptfluchtwegen soll mindestens 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. An Türen und Durchgängen soll die lichte Höhe mindestens 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten.
Auch der Bereich am Ende von Fluchtwegen (im Freien oder in benachbarten gesicherten Bereichen) muss so beschaffen sein, dass sich im Fluchtfall kein Rückstau bildet und die fliehenden Personen sich sicher aufhalten können, ohne z. B. durch Verkehrswege oder öffentlichen Straßenverkehr gefährdet zu werden. Insbesondere weist die ASR A2.3 darauf hin, dass es nötig sein kann, die Außenbereiche vor Notausgängen oder -ausstiegen besonders abzusichern (z. B. mit Abstandsbügeln, die Zustellen oder Zuparken verhindern) und entsprechend zu kennzeichnen.
Größe von Sammelstellen
Ausgewiesene Sammelstellen, an denen sich Personen bei einer Evakuierung eines Gebäudes oder Bereiches sammeln, sollen nach ASR A2.3 mindestens so groß sein, dass pro zu erwartender Person 0,5 m² zur Verfügung stehen.
Bestandsschutzregelung zu Fluchtwegbreiten
In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen die vor März 2022 üblichen Angaben zur Mindestbreite von Fluchtwegen weiter berücksichtigt werden:
- Hauptfluchtweg für 5 Personen mit einer lichten Mindestbreite von 0,875 m statt (neu) 0,90 m,
- Durchgänge und Türen von Hauptfluchtwegen für bis zu 20 Personen mit einer lichten Mindestbreite von 0,85 m statt (neu) 0,90 m,
- Türen von Toilettenzellen und Toilettenräumen mit nur einer Toilette mit einer lichten Mindestbreite von 0,50 m statt (neu) 0,55 m.
Dies gilt, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden oder ein besonderer Bedarf durch die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen vorliegt.