Dipl.-Ing. Alfred Schröder
Abschnitt 1 der Verordnung definiert den Anwendungsbereich (§ 1) und erläutert die verwendeten Begriffe (§ 2).
3.1 Anwendungsbereich
Die LärmVibrationsArbSchV gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit. Darunter fällt
- die Exposition bei Lärm und Vibrationen, die unmittelbar als Folge von Tätigkeiten bei der Arbeit gegeben ist und
- die Exposition aufgrund äußerer Ursachen.
Der Grund dafür ist, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit unabhängig von der Quelle entstehen kann und dass bei Messungen nicht zwischen Lärm aus unterschiedlichen Quellen unterschieden werden kann. Durch § 2 Abs. 8 wird der Anwendungsbereich erweitert: "Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich."
§ 1 Abs. 3 ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung für Beschäftigte der Bundeswehr, die bei Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung vorzusehen.
3.2 Begriffsbestimmungen
Lärm ist Schall, der Menschen beeinträchtigen kann. Schallschwingungen sind als physikalische Einwirkung objektiv beschreibbar. Die Wirkung auf Menschen ist individuell verschieden, was die Intensität der Schallwellen und ihre Frequenzen betrifft. Gesicherter arbeitsmedizinischer Stand ist, dass ab einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) an Arbeitsplätzen mit Gehörschäden zu rechnen ist. Leistungsbeeinträchtigungen, Risiken für das Herz-Kreislauf-System und andere Belastungen können individuell hinzukommen.
Das menschliche Gehör kann sehr geringe und sehr hohe Schalldrücke wahrnehmen, die Hörschwelle liegt bei 20 µPa und die Schmerzschwelle etwa bei 20 Pa. Dieser Wertebereich von 6 Zehnerpotenzen ist in der logarithmischen Darstellung übersichtlicher darzustellen. Weil das menschliche Gehör niedrige Frequenzen nicht so stark wahrnimmt wie Schwingungen ab ca. 50 Hz, wurde mit der A-Bewertung eine Korrektur für Schalldruckmessungen festgelegt, die die Charakteristik des menschlichen Gehörs nachbildet. Das bedeutet, dass Schallwellen mit sehr niedriger Frequenz gedämpft werden, im Bereich 500 bis 1.000 Hz geht die Dämpfung gegen Null. Schallwellen mit Frequenzen im Bereich 1.000 bis ca. 5.000 Hz werden leicht verstärkt und oberhalb von 5.000 Hz wieder gedämpft. Kenntlich gemacht wird dieser messtechnische Vorgang in der logarithmischen Darstellung durch dB(A). Die C-Bewertung zur Messung von Schallimpulsen verläuft im unteren Frequenzbereich etwas flacher als die A-Bewertung, das bedeutet, sie dämpft den Schalldruck weniger.
Ergänzend zur Verordnung definiert das ILO-Übereinkommen 148 Lärm als "jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens führen oder gesundheitsschädlich oder anderweitig gefährlich sein kann". Die EG-Lärm-Richtlinie verlangt "Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit". Diesen Anforderungen trägt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 der Verordnung Rechnung:
Gefährdung durch Schall
Lärm i. S. d. LärmVibrationsArbSchV ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.
Die weiteren Definitionen der Begriffe Spitzenschalldruckpegel LpC,peak, Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h und Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h sind gemäß Art. 2 der Richtlinie 2003/10/EG aufgenommen worden. Die in der EG-Richtlinie verwendete Formulierung "einschließlich impulsförmigen Schalls" ist in den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 2 der LärmVibrationsArbSchV nicht enthalten, da der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h entsprechend ISO 1999 als äquivalenter Dauerschalldruckpegel mit der Zeitbewertung "Fast" ermittelt wird. Damit ist der Energieinhalt von Schallimpulsen im Messergebnis enthalten. Impulsspitzen werden über den zu ermittelnden Spitzenschalldruckpegel LpC,peak erfasst.
Neue Messgröße für Lärm
Die physikalische Größe "Schalldruck" hat die Dimension Pa (Pascal). Der Schalldruck in logarithmischer Darstellung wird Schalldruckpegel genannt und mit dB(A) gekennzeichnet.
Beurteilungsgröße für die Lärmexposition ist in der LärmVibrationsArbSchV der auf die Beschäftigten einwirkende Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h, bezogen auf eine Achtstundenschicht (evtl. auf die Arbeitswoche mit 40 h) oder der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak.
Der Begriff Vibrationen wird in § 2 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV definiert. Demzufolge bezieht sich der Ausdruck "Vibrationen" auf alle mechanischen Schwingungen, die durch feste Körper auf den menschlichen Körper übertragen werden und gesundheitsschädlich oder anderweitig gefährlich sind. Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit gemäß Anhang 1.1 für Hand-Arm-Vibrationen und gemäß Anhang 2.1 für G...