Zum Sachverhalt
Der Kläger stürzte auf einer Baustelle, an der sein Arbeitgeber Betonarbeiten auszuführen hatte, durch eine Öffnung in einer Montagedecke, als er eine über dieser Öffnung liegende Sperrholzplatte angehoben hatte. Von der Öffnung wusste er nichts. Er nahm die Beklagte, die seinem Arbeitgeber als Subunternehmer die Betonierarbeiten übertragen hatte, auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch, weil die Beklagte die Sperrholzplatte über die Öffnung gelegt habe und diese weder gegen ein Verschieben gesichert noch mit dem Hinweis auf die Öffnung unter der Platte versehen habe.
Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Aus den Gründen
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 843 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfalls durch Zahlung einer Geldrente.
a) (...)
b) Die Beschädigung der Gesundheit des Klägers ist auf ein haftungsrelevantes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Denn die Beklagte hat, wie das LG zutreffend festgestellt hat, gebotene Sicherungsmaßnahmen unterlassen.
aa) Die Beklagte hat das Unfallereignis dadurch herbeigeführt, dass sie unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 VGB 1 (Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft) Ausführungspläne ausgegeben hat, in denen die Öffnung in der Zwischendecke nicht eingezeichnet gewesen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 VGB 1 hat ein Unternehmer, der – wie hier die Beklagte – Arbeiten an Subunternehmer vergibt, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, soweit dies zur Vermeidung einer Gefährdung erforderlich ist. Dem hat die Beklagte nicht genügt. Dass sie der Arbeitgeberin des Klägers zum Zwecke der Koordinierung der Arbeiten einen eigenen Mitarbeiter zur Seite gestellt hätte, ist nicht dargetan. Ob die Ausgabe von Ausführungsplänen vor Beginn der Arbeiten hierzu ausreichen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem LG ist darin zu folgen, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auf Grund der Aussagen der Zeugen H. und O. davon auszugehen ist, dass die tatsächlich übergebenen Pläne die streitbefangene Öffnung nicht ausgewiesen haben.
Der Ursächlichkeit dieses Versäumnisses der Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst die Bewehrungspläne vor Beginn der Arbeiten nicht eingesehen habe. Denn zum einen geht – insbesondere – aus der Aussage des Zeugen H. hervor, dass dieser die Ausführungspläne geprüft und sodann die übrigen Mitarbeiter eingewiesen hat; selbst wenn also der Kläger persönlich die Pläne nicht in Augenschein genommen haben mag, hätte die Überlassung zutreffender Ausführungspläne durch die Beklagte das Unfallereignis verhindert, da der Kläger dann durch den hierfür auf der Baustelle verantwortlichen Zeugen H. entsprechend unterwiesen worden wäre. Zum anderen hat die Beklagte für ihre Behauptung weder erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.11.2000 noch in der Berufungsbegründung vom 9.9.2002 Beweis angetreten. Dies geht zu ihren Lasten, da sie sich hier zu ihren Gunsten auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten beruft, für das sie beweispflichtig ist (...).
bb) Daneben hat die Beklagte einen weiteren Verursachungsbeitrag dadurch geleistet, dass sie die Öffnung in der Bodenplatte vor Ort nicht hinreichend abgesichert hat. Gemäß § 12a VGB 37 sind an Öffnungen in Böden Einrichtungen anzubringen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern; nach der Durchführungsanordnung zu § 12a VGB 37 hat eine Abdeckung unverschieblich zu sein. Das ist hier (...) nicht der Fall gewesen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Befestigung der Platte in die Öffnung gestürzt wäre, da er die Platte auch dann abtransportiert hätte. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger an einer ordnungsgemäßen, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Befestigung der Platte hätte erkennen können, dass sie zur Überdeckung einer Gefahrenstelle angebracht worden ist und sein Verhalten darauf hätte einstellen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob, worüber die Parteien ebenfalls streiten, solche Platten üblicherweise auch als Sitz- oder Abstellfläche aufgestellt werden. Denn auch dann, wenn – wie die Beklagte vorträgt – dies nicht zutrifft, musste der Kläger aus dem Vorhandensein der Platte nicht zwangsläufig auf eine darunter befindliche Gefahrenstelle schließen, da angesichts der – vom LG in anderem Zusammenhang angesprochenen – Vorläufigkeit und Wandelbarkeit der Verhältnisse auf Baustellen die Lagerung von Baustoffen und -geräten auf mannigfaltigen Gründen beruhen kann.
c) (...)
d) Die Beklagte ist auch nicht gemäß §§ 104 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII von der Haftung befreit.
aa) Denn die Beklagte gehört bereits nicht zum Kreis der durch § 106 Abs. 3 SGB VII geschützten Personen. Dem steht der klare Wortlaut des § 106 Abs. 3 SGB VII entgegen, wonach der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII nur für die Ersatzpflicht der "für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinan...